Entscheidungs 9ObA12/17f. OGH, 28-06-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00012.17F.0628.000
Judgement Number9ObA12/17f
Record NumberJJT_20170628_OGH0002_009OBA00012_17F0000_000
Date28 Junio 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert: 21.800 EUR), über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2016, GZ 11 Ra 71/16i-13, mit denen der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Mai 2016, GZ 9 Cga 24/16y-9, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision und dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im vorliegenden Verfahren vom klagenden Betriebsrat vertretenen vier Mitarbeiter der Beklagten werden zur Arbeitsleistung der ***** Betriebsfeuerwehr ***** überlassen. Ihre Dienstverhältnisse unterliegen unstrittig dem Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie (idF: Kollektivvertrag). Die Mitarbeiter verrichten ihre Arbeit in 12-Stunden-Schichten, davon acht Stunden aktive Arbeitszeit und vier Stunden inaktive Arbeitsbereitschaft. Sie sind in einen fixen Schichtplan mit zwei Tagen Tagdienst, zwei Tagen Nachtdienst und zwei freien Tagen eingeteilt. Durch Ausspringschichten ergibt sich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 45 Stunden.

Mit Wirksamkeit zum 1. 5. 1990 wurde bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung über die Umstellung der Arbeitszeit für die im Schichtdienst tätigen Mitarbeiter bei der Betriebsfeuerwehr ***** abgeschlossen, die zum einen die Umstellung auf eine 45-Stunden-Woche sowie die Ausgestaltung des Schichtmodells mit 12-Stunden-Schichten und zum anderen die Abgeltung der über die 38. Wochenstunde hinausgehenden Arbeitszeit regelt. Zur Abgeltung der Arbeitsbereitschaft ab der 39. bis 45. Wochenstunde wurde vereinbart, dass die Mitarbeiter zusätzlich zum bisherigen Monatsgehalt bzw -lohn 40 % des errechneten Stundengehalts bzw -lohns für 30,43 Stunden monatlich (bezogen auf eine kollektivvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden) erhalten. Zusätzlich wurde mit Aktenvermerk zu dieser Betriebsvereinbarung eine Schichtpauschale für den 45-Stunden-Schichtplan vereinbart. Diese Schichtpauschale setzt sich aus Zuschlägen für Sonntagsarbeit mit 23,7 Stunden, Feiertagsarbeit mit 10,5 Stunden sowie Mittags- und Nachtschichtzulagen mit je 59...

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