Entscheidungs 9ObA126/01x. OGH, 07-06-2001

ECLIECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00126.01X.0607.000
Judgement Number9ObA126/01x
Record NumberJJT_20010607_OGH0002_009OBA00126_01X0000_000
Date07 Junio 2001
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Norbert Riedl und Mag. Albert Ullmer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der W*****GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Keul und Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei W*****GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2001, GZ 11 Ra 6/01h-15, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Oktober 2000, GZ 8 Cga 139/00d-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte stellt eine Tageszeitung her, die an insgesamt 6 Tagen erscheint, wobei es keine Sonntagsausgabe gibt.

Das Verfahren betrifft die Expeditarbeiter der Beklagten. Deren wöchentliche Gesamtarbeitszeit beträgt 36 Stunden, die sich auf folgende Arbeitszeiten verteilen:

Sonntag 20.45 Uhr bis Montag 02.45 Uhr

Montag 20.30 Uhr bis Dienstag 02.15 Uhr

Dienstag 20.30 Uhr bis Mittwoch 02.30 Uhr

Donnerstag 20.30 Uhr bis Freitag 02.15 Uhr und

Freitag 20.00 Uhr bis Samstag 02.30 Uhr

Die Expeditarbeiter und die Aushilfsexpeditarbeiter erhalten für die am Sonntag bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit einen Zuschlag von 25 % des Gesamtstundenlohnes.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Expeditarbeiter ist der Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger (in der Folge: KollV) anzuwenden, der in seinem § 6 ("Sonn- und Feiertagsarbeit") folgenden Wortlaut hat:

"1. Unter Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede Arbeit zu verstehen, die an einem Sonntag oder Feiertag in der Zeit zwischen 0 und 24 Uhr geleistet wird.

2. Für die bei täglich erscheinenden Tageszeitungen beschäftigten Expeditarbeiter, deren Arbeitszeit in den Nachtstunden liegt, beginnt der Sonntag oder Feiertag um 6 Uhr früh und endet am darauffolgenden Werktag um 6 Uhr früh, soweit nicht besondere Bedürfnisse des Unternehmens (zum Beispiel Transport von Tageszeitungen über Land) einen späteren Arbeitsschluss bedingen.

3. Die Sonntagsarbeit ist mit 100 Prozent Aufschlag auf den Gesamtstundenlohn (ohne Montagblattvergütung) zu vergüten.

Außerdem sind dem...

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