Entscheidungs 9ObA139/12z. OGH, 21-02-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00139.12Z.0221.000
Judgement Number9ObA139/12z
Date21 Febrero 2013
Record NumberJJT_20130221_OGH0002_009OBA00139_12Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C***** B*****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei t***** AG, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 16.060,67 EUR brutto sA und Feststellung (5.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. September 2012, GZ 7 Ra 62/12g-13, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. April 2012, GZ 40 Cga 83/11k-9, keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird hinsichtlich des Begehrens, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Behebung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern, nicht Folge gegeben.

Hinsichtlich des Eventualbegehrens, dem Erstgericht die Aufhebung des bekämpften Beschlusses und die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Wels als Handelsgericht aufzutragen, wird er zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin wurde mit Vorstands- und Anstellungsvertrag vom 23. bzw 27. 9. 2010 mit Wirkung vom 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2011 zum Mitglied des Vorstands der Beklagten und zur Vorstandsvorsitzenden bestellt.

Am 28. 11. 2011 brachte sie beim Landesgericht Wels eine Klage mit dem Vorbringen ein, vorzeitig das Vorstandsmandat zurückgelegt, nicht aber den Anstellungsvertrag beendet zu haben. Die Beklagte habe den Anstellungsvertrag in der Folge zu Unrecht mit sofortiger Wirkung aufgelöst, weshalb ihr die eingeklagten - auf Leistung und Feststellung gerichteten - Beendigungsansprüche zustünden. Als Vorstandsmitglied komme ihr keine Eigenschaft als Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person zu. Die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wels gründe sich auf § 51 Abs 1 Z 6 JN (Handelsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Verwaltung der Handelsgesellschaft und der Gesellschaft).

Mit Beschluss vom 2. 12. 2011, 3 Cg 142/11h-2, stellte das Landesgericht Wels fest, dass das Verfahren in der Gerichtsbesetzung der §§ 10, 11 ASGG zu führen sei und stellte der Klägerin die Einbringung eines Überweisungsantrags an ein anderes in § 4 Abs 1 ASGG genanntes Gericht frei. Mangels Antragstellung werde die Abtretung an den zuständigen arbeitsgerichtlichen Senat des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht erfolgen.

Über Antrag der Klägerin überwies das Landesgericht Wels die Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Mit Beschluss vom 29. 12. 2011 beraumte das...

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