Entscheidungs 9ObA19/21s. OGH, 29-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00019.21S.0429.000
Date29 Abril 2021
Record NumberJJT_20210429_OGH0002_009OBA00019_21S0000_000
Judgement Number9ObA19/21s
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer), als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 21.208,70 EUR netto sA und 208,70 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2020, GZ 9 Ra 38/20d-93, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30. September 2019, GZ 21 Cga 41/16a-82, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.264,88 EUR (darin 138,98 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin war bei der Beklagten von 13. 7. 2015 bis 15. 3. 2016 als Teilzeitangestellte beschäftigt. Sie hat das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 26. 1. 2016 gekündigt.

[2] Bei der beklagten Gesellschaft mbH handelt es sich um ein Familienunternehmen, das von F***** im Jahr 1985 gegründet worden war. F***** war bis 2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Seit 2015 ist A*****, Sohn der Ehegatten F***** und C*****, alleiniger Geschäftsführer der Beklagten.

[3] Am Vorstellungsgespräch der Klägerin, das am 10. 7. 2015 stattfand, nahmen sowohl der handelsrechtliche Geschäftsführer A*****, als auch seine Eltern F***** und C***** teil. Der Klägerin wurde gesagt, dass es sich um ein Familienunternehmen handle, das die Eltern aufgebaut hätten. F***** sei der langjährige Geschäftsführer gewesen. Sein Sohn A***** solle nun in diese Tätigkeit hineinwachsen. F***** habe weiterhin leitende Aufgaben und sei es gewohnt, eine Chefsekretärin zu haben. Diese Tätigkeit solle die Klägerin...

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