Entscheidungs 9ObA25/05z (9ObA26/05x). OGH, 29-06-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00025.05Z.0629.000
Judgement Number9ObA25/05z (9ObA26/05x)
Record NumberJJT_20050629_OGH0002_009OBA00025_05Z0000_000
Date29 Junio 2005
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Norbert Hein, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Walter W*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 7.630,65 sA, über Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2004, GZ 11 Ra 92/04k-37, und über (außerordentliche) Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 2004, GZ 11 Ra 92/04k-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zum Rekurs:

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen sei. Den daraufhin gestellten Antrag des Beklagten, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, wies das Berufungsgericht zurück. Einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit bedürfe es nicht, weil in Streitigkeiten aus Arbeits- und Sozialrechtssachen nach § 505 Abs 4 ZPO ohnehin eine außerordentliche Revision erhoben werden könne.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, den Antrag des Beklagten auf Zulässigerklärung der ordentlichen Revision als außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; hilfsweise wird die Aufhebung und Anordnung der Verbesserung, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht begehrt.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren...

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