Entscheidungs 9ObA3/17g. OGH, 28-02-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00003.17G.0228.000
Judgement Number9ObA3/17g
Date28 Febrero 2017
Record NumberJJT_20170228_OGH0002_009OBA00003_17G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** M*****, vertreten durch Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Arno R. Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert 30.800 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 2016, GZ 6 Ra 45/16h-14, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Februar 2016, GZ 25 Cga 123/15t-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger ist bei der Beklagten seit Jänner 2010 als Vertragsbediensteter (Lehrer) beschäftigt.

Aufgrund des Bescheides des Bundessozialamtes Kärnten vom 23. 10. 2010 gehört der Kläger dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an, wobei der Grad seiner Behinderung 70 % beträgt.

Im Sommer 2013 entschloss sich die Beklagte ua wegen zahlreicher Pflichtverletzungen des Klägers zur Auflösung des Dienstverhältnisses. Mit Bescheid vom 17. 12. 2013 gab der Behindertenausschuss beim Bundessozialamt Steiermark dem Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur Kündigung des Klägers unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen gemäß § 8 Abs 2 BEinstG statt. Die Weiterbeschäftigung des Klägers sei für die Beklagte unzumutbar.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Klägers wurde nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. 7. 2015 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Der Kündigung wird gemäß § 8 Abs 2 BEinstG zugestimmt.“ Das Bundesverwaltungsgericht traf detaillierte Feststellungen zu den Fehlverhalten des Klägers und kam in Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände sowie unter Abwägung einerseits der Interessen der Beklagten als Dienstgeberin und andererseits der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers als begünstigter Behinderter zum Ergebnis, dass der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden könne.

Die vom Kläger dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. 8. 2015 mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 25. 8. 2015 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 30. 11. 2015 gemäß § 32 Abs 2 Z 1, 3 und 6 VBG auf. In diesem Schreiben legte es die näheren Verhaltensweisen des Klägers dar (ua zahlreiche gröbliche Dienstpflichtverletzungen trotz mehrfacher Weisungen und Ermahnungen), die die Kündigungsgründe verwirklicht hätten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses über den 30. 11. 2015 hinaus. Die behaupteten Kündigungsgründe lägen nicht vor.

Die Beklagte wendete zunächst die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. Über die Kündigung sei durch die Zustimmung des Behindertenausschusses schon entschieden worden. Eventualiter beantragte die Beklagte das Klagebegehren abzuweisen. Die Kündigung sei berechtigt erfolgt, weil der Kläger durch sein Verhalten die Kündigungsgründe des § 32 Abs 2 Z 1, 3 und 6 VBG verwirklicht habe. Der Kläger habe schon in den Jahren 2012/13 massive Dienstpflichtverletzungen begangen, Schüler und Vorgesetzte beschimpft und beleidigt, Weisungen beharrlich nicht befolgt und sich nicht in den Dienstbetrieb eingegliedert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme ab. Der Kündigungsschutz nach § 32 VBG stelle keinen zusätzlichen Kündigungsschutz iSd § 8 Abs 5 BEinstG dar. Die Kündigungsgründe des § 32 Abs 2 Z 1, 3 und 6 VBG würden sich inhaltlich weitgehend mit den Zustimmungsgründen des § 8 Abs 2 BEinstG decken. Da der stärkere Kündigungsschutz den schwächeren verdränge, seien die geltend gemachten Kündigungsgründe nicht neuerlich materiell zu überprüfen.

Dass der Rechtsweg nicht unzulässig sei, ergebe sich schon daraus, dass zu diesen Fallkonstellationen etliche oberstgerichtliche Entscheidungen ergangen seien, ohne dass eine solche Unzulässigkeit angenommen worden sei.

Das Berufungsgericht gab der ausschließlich gegen die Klagsabweisung erhobenen Berufung des Klägers Folge und hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete es für zulässig, weil das Berufungsgericht von der Entscheidung 8 ObA 99/97k abgewichen sei und die hier maßgeblichen Fragen letztlich in der Entscheidung 9 ObA 42/10g offen geblieben seien.

Das Berufungsgericht...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT