Entscheidungs 9ObA41/19y. OGH, 29-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00041.19Y.0429.000
Record NumberJJT_20210429_OGH0002_009OBA00041_19Y0000_000
Date29 Abril 2021
Judgement Number9ObA41/19y
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Klägers DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. H*****, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens 9 ObA 41/19y“ vom 6. 10. 2020, die am 17. 6. 2020 geltend gemachte „Verfassungswidrigkeit der Entscheidung 9 ObA 41/19y“ und die Beschwerde von 22. 5. 2020 werden jeweils zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, wurde für den Kläger als einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Dr. H***** ua zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren bestellt.

[2] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. 1. 2020 wurde der Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er den vom Kläger am 6. 10. 2020 eingebrachten (selbst verfassten) „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens 9 ObA...

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