Entscheidungs 9ObA42/17t. OGH, 25-07-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00042.17T.0725.000
Date25 Julio 2017
Record NumberJJT_20170725_OGH0002_009OBA00042_17T0000_000
Judgement Number9ObA42/17t
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, *****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 4.899,54 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2017, GZ 7 Ra 62/16s-14, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Februar 2016, GZ 9 Cga 103/15v-10, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.182,91 EUR (darin 681 EUR Barauslagen, 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revision zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der ***** 1976 geborene Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 16. 3. 1993 von der Stmk Krankenanstaltengesellschaft mbH (KAGES) als Vertretung für die Dauer des Mutterschafts- und Karenzurlaubes einer Mitarbeiterin beginnend mit 15. 2. 1993 in der Dienststelle Landespflegeheim ***** als Küchenhelfer vollzeitbeschäftigt. Als Vorrückungsstichtag und Urlaubsstichtag wurde der 15. 2. 1993 festgehalten.

Am 17. 1. 1995 wurde vereinbart, dass der Kläger ab 27. 2. 1995 in derselben Dienststelle in der Abteilung für Technischen Dienst als Ersatz für einen intern versetzten Mitarbeiter als angelernter Arbeiter in der Hauswirtschaft (Reparaturarbeiten, Wäschetransport, Winterdienst uÄ) weiterverwendet werden sollte. Die Befristung wurde auf 31. 12. 1995 abgeändert.

Der Kläger leistete in der Zeit vom 1. 10. 1995 bis 24. 4. 1996 den Grundwehrdienst. Bereits bei Erhalt des Einberufungsbefehls hatte er über Nachfrage seiner Chefin erklärt, nach Absolvierung des Präsenzdienstes wieder im Landespflegeheim arbeiten zu wollen.

Nach Absolvierung des Präsenzdienstes begann der Kläger am 2. 5. 1996 wieder im Landespflegeheim im Hauswirtschaftsdienst zu arbeiten. Im Dienstvertrag vom 10. 6. 1996 wurde eine Befristung von sechs Monaten sowie ein Probemonat vorgesehen, dies mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte, wenn innerhalb der sechs Monate keine Verständigung über die Nichtverlängerung erfolge. Eine solche Verständigung erfolgte nicht. Der Kläger verrichtete im Rahmen dieses Dienstverhältnisses im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten wie vor Absolvierung des Präsenzdienstes und war nach kurzer Zeit mit den in seiner Abwesenheit eingeführten geringfügigen Veränderungen im Betrieb vertraut. Das Dienstverhältnis zur KAGES wurde mit 30. 6. 1997 aufgelöst. Mit Wirkung zum 1. 7. 1997 nahm der Kläger ein Dienstverhältnis zum beklagten Land Steiermark auf, in...

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