Entscheidungs 9ObA47/20g. OGH, 29-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00047.20G.0429.000
Judgement Number9ObA47/20g
Date29 Abril 2021
Record NumberJJT_20210429_OGH0002_009OBA00047_20G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.119,99 EUR brutto sA, Rechnungslegung (Streitwert 5.000 EUR), Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert 2.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2020, GZ 7 Ra 118/19b-33, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. April 2019, GZ 31 Cga 31/18g-29, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger war von 1. 10. 2012 bis 15. 6. 2017 bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Im Dienstvertrag findet sich unter anderem nachfolgende Klausel:

Der/Die DienstnehmerIn verpflichtet sich, sämtliche aus diesem Dienstvertrag herrührenden Streitigkeiten vor Inanspruchnahme der zuständigen Gerichte an eine aus drei SchlichterInnen gebildete Schlichtungsstelle heranzutragen und zugleich ein Mitglied dieser Schlichtungsstelle zu nominieren. In diesem Fall ist von der Dienstgeberin ebenfalls ein Mitglied der Schlichtungsstelle zu nominieren. Die beiden genannten Mitglieder sollen sich ohne Verzug auf ein drittes Mitglied einigen, welches den Vorsitz der Schlichtungsstelle übernimmt. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe durch geeignete Vorschläge eine gütliche Streitbeilegung herbeizuführen. Die Anrufung des Gerichts ist zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren abgeschlossen wurde.

[2] Erst nach der Einbringung der Klage bei Gericht am 26. 3. 2018 begehrte der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 5. 6. 2018 „aus anwaltlicher Vorsicht“ die Bildung einer Schlichtungsstelle. Nach Namhaftmachung der Schlichter durch die Parteien und Einigung auf einen Vorsitzenden, schlug dieser – neben der Festlegung der Verfahrensregeln – eine Regelung der Verfahrenskosten vor. Die Kosten sollten von beiden Parteien zu gleichen Teilen im Rahmen von Kostenvorschüssen getragen werden. Der Kläger verlangte daraufhin, dass die Kosten zur Gänze von der Beklagten als Dienstgeberin getragen werden. Diese wiederum bestand auf eine Kostenteilung. Zu einer Einigung über die Kostenfrage und damit zu einer Weiterführung des Schlichtungsverfahrens kam es nicht.

[3] Der Kläger begehrt die Zahlung offener Provisionen in Höhe von 25.119,99 EUR, eine Abrechnung des Provisionsanspruchs für das zweite Quartal 2017 und die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz bringt er vor, dass die im Dienstvertrag enthaltene Schlichtungsklausel gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sei, da die Verpflichtung zur Anrufung der Schlichtungsstelle ausschließlich den Dienstnehmer treffe und nicht den Dienstgeber. Dazu komme, dass die Schlichtung eine unzumutbare Verzögerung bei der Rechtsverfolgung...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT