Entscheidungs 9ObA47/21h. OGH, 24-06-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00047.21H.0624.000
Judgement Number9ObA47/21h
Record NumberJJT_20210624_OGH0002_009OBA00047_21H0000_000
Date24 Junio 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** G*****, vertreten durch Mag. Fatma Islekoglu, Rechtsanwältin in Hard, gegen die beklagte Partei ***** F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 7.206,79 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2021, GZ 15 Ra 2/21p-23, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 2020, GZ 62 Cga 19/20v-18, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin war ab 25. 11. 2019 für die Beklagte in deren Hotel in I***** auf Vollzeitbasis als „Chef de Partie“ zu einem Monatsentgelt von 3.459 EUR brutto beschäftigt; auf dieses Arbeitsverhältnis, das vereinbarungsgemäß vom 25. 11. 2019 bis 6. 5. 2020 dauern sollte, kommt ua der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung. Im Dienstvertrag wurde ua vereinbart, dass das befristete Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet, sofern es nicht bis einen Monat vor Zeitablauf von einem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Kalendertagen gekündigt wird.

[2] Am 12. 3. 2020 waren im Betrieb der Beklagten 50 bis 57 Mitarbeiter beschäftigt, ein Betriebsrat war nicht errichtet. Am 12. 3. 2020 übermittelte der Geschäftsführer der Beklagten der Geschäftsstelle des AMS in ***** folgendes Schreiben:

„Sehr geehrte Damen und Herren, mit heutigem Tag mussten wir eine Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG an die Regionalstelle I***** erstatten. Wir ersuchen darum, die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigungen vor Ablauf der Frist des § 45a Abs 2 AMFG und zwar möglichst sofort zu erteilen. Leider zwingen uns wichtige gesundheitliche und wirtschaftliche Gründe dazu. Bedingt durch die staatlichen Maßnahmen, welche zur Eindämmung des SARS-COV-2 (Coronavirus) zunächst in Italien, nunmehr jedoch in Österreich und speziell in unserem Gebiet getroffen wurden, haben wir innerhalb kürzester Zeit einen äußerst massiven Einbruch unserer Auftrags- bzw Buchungslage bzw einen kompletten Ausfall der noch laufenden Wintersaison erfahren. Dies ist eine absolute Notsituation, die nicht absehbar war. Vielen Dank für Ihr Verständnis.“

[3] Am Morgen des 13. 3. 2020 verrichtete die Klägerin wie gewohnt ihren Dienst in der Küche und wurde im Lauf des Vormittags vom Geschäftsführer zu einem Einzelgespräch an den Personaltisch gebeten. Bei diesem Gespräch legte er ihr eine von ihm formulierte Auflösungsregelung vor, nach der das Arbeitsverhältnis „einvernehmlich zum 14. 3. 2020 aufgelöst“ wird.

[4] Diese Auflösungsregelung wurde vom Geschäftsführer aufgrund der herrschenden COVID-19-Situation initiiert und von der Klägerin am 13. 3. 2020 unterschrieben. Vorab wurde mit der Klägerin nicht über eine etwaige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesprochen bzw wurde diese nicht darüber informiert. Im Lauf des Vormittags des 13. 3. 2020 legte der Geschäftsführer noch einer Vielzahl von weiteren Mitarbeitern der Beklagten Auflösungsregelungen vor und ging bei diesen Auflösungen wie bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vor. Ebenfalls am 13. 3. 2020 wurde die Klägerin um ca 13:20 Uhr zusammen mit anderen Arbeitnehmern des Hotels an die Rezeption gebeten. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass sie das Tal schnellstmöglich verlassen sollen, weil aufgrund der zu diesem Zeitpunkt in I***** herrschenden COVID-19-Situation in Aussicht gestellt wurde, das *****tal unter Quarantäne zu stellen. Die Klägerin nahm dies zur Kenntnis und reiste nach Vorarlberg ab. Am 15. 3. 2020 wurde bei der Klägerin eine COVID-19-Infektion festgestellt, worauf diese per Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. 3. 2020 abgesondert wurde. Mit Bescheid vom 21. 3. 2020 erteilte das Arbeitsmarktservice Tirol die Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der Frist des § 45a Abs 2 AMFG und sprach aus, dass Kündigungen ab sofort rechtswirksam ausgesprochen werden können.

[5] Die Klägerin begehrte die Zahlung von 7.206,79 EUR brutto sA. Da das Arbeitsmarktservice erst mit...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT