Entscheidungs 9ObA57/10p. OGH, 28-07-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00057.10P.0728.000
Date28 Julio 2010
Record NumberJJT_20100728_OGH0002_009OBA00057_10P0000_000
Judgement Number9ObA57/10p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. KR Michael Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und 10.438,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2010, GZ 9 Ra 140/09p-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel erster Instanz kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon deshalb nicht wahrgenommen werden, da er von der zweiten Instanz bereits verneint wurde (RIS-Justiz RS0042963 ua).

Die Frage der Einstufung anhand der konkreten Tätigkeit in eine Kollektivvertragsgruppe kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit - soweit es nicht um eine allgemeine...

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