Entscheidungs 9ObA63/00f. OGH, 06-09-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00063.00F.0906.000
Date06 Septiembre 2000
Judgement Number9ObA63/00f
Record NumberJJT_20000906_OGH0002_009OBA00063_00F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef K*****, Postbediensteter, ***** vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Georg Maxwald und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 5.524 sA (Revisionsstreitwert S 2.096 sA bzw S 1.789,40 sA), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 1999, GZ 12 Ra 269/99m-13, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Juli 1999, GZ 7 Cga 68/99a-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.791,60 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 298,56 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist in der P*****leitung L***** beschäftigt. Mit dieser Tätigkeit ist Bildschirmarbeit im Ausmaß von 8 Stunden täglich verbunden. Er benötigt dafür eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille), die er über fachärztliche Verordnung vom 20. 7. 1998 bei einem Augenoptiker erworben hat. Der Kläger hatte dafür S

5.800 aufzuzahlen. Bei diesem Betrag ist der vom Optiker unmittelbar mit der BVA abgerechnete Krankenkassentarif (S 224,40 für eine Fassung und zweimal S 90 für die Gläser) bereits in Abzug gebracht. Im Hinblick auf die schon erfolgte tarifmäßige Direktverrechnung mit dem Optiker lehnte die BVA eine darüber hinaus begehrte Kostenerstattung ab. Der Rechnungsbetrag von S 5.800 umfasst auch den vom Versicherten zu tragenden Selbstbehalt, der von der Beklagten im Betrag S 276 zur Gänze vor Klageeinbringung ersetzt wurde.

Der Kläger begehrt die verbleibende Differenz von S 5.524 für den von ihm auf die Bildschirmbrille tatsächlich getätigten Aufwand.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren. Die Bildschirmbrille sei ein Heilbehelf im Sinne des § 137 ASVG (§ 65 B-KUVG), der in die grundsätzliche Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers falle. Nur der verbleibende Selbstbehalt sei daher vom Arbeitgeber zu tragen. Der Ersatzanspruch sei im Übrigen auf die Kosten einer einfachen, zur Erreichung des angestrebten Schutzes zweckentsprechenden Sehhilfe beschränkt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 2.096 sA statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab.

Da die Tätigkeit des Klägers im nicht unwesentlichen Teil mit Bildschirmarbeit verbunden sei, das Tragen einer speziellen Arbeitsbrille medizinisch notwendig sei, seien die Kosten für diese Sehhilfe gemäß § 12 Abs 3 BS-V vom Arbeitgeber zu tragen, soferne diese nicht der Träger der Sozialversicherung übernehme. Der Kläger sei nicht verpflichtet, einen anfechtbaren Bescheid des Sozialversicherungsträgers zu verlangen und diesen in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu bekämpfen. Die Höhe des Kostenersatzes, der den Arbeitgeber treffe, richte sich auch nach den in der Bildschirmverordnung an die Bildschirmbrille vorausgesetzten Anforderungen. Die Gläser müssten entspiegelt, dürften aber nicht getönt sein. Blendungen und störende Reflexionen seien zu vermeiden. Die Beklagte habe daher lediglich die Kosten einer einfachen Entspiegelung der Gläser sowie die Kosten einer einfachen Brillenfassung, nämlich der Krankenkassenfassung zu übernehmen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die vom...

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