Entscheidungs 9ObA65/09p. OGH, 02-06-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00065.09P.0602.000
Date02 Junio 2009
Judgement Number9ObA65/09p
Record NumberJJT_20090602_OGH0002_009OBA00065_09P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Arno G*****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen 7.096,72 EUR brutto sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2009, GZ 8 Ra 9/09v-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Oktober 2008, GZ 35 Cga 145/08v-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 466,22 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 77,70 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger war vom 1. 5. 2006 bis 31. 3. 2007 bei der Beklagten beschäftigt und wurde auf eine Baustelle in Kanada entsendet. Er bezog neben dem Grundgehalt eine Auslandszulage, mit der „alle Mehrarbeitsleistungen (inkl. Feiertags-, Nacht- und Sonntagsarbeit), Zulagen und Zuschläge ..." abgegolten sein sollten. Der Kläger hatte die geleisteten Arbeitsstunden täglich in einem von der Beklagten aufgelegten Tätigkeitsbericht festzuhalten. In den ihm zum Tätigkeitsbericht ausgefolgten Anleitungen wird ua ausgeführt, dass alle Gehaltsansprüche kalendermonatlich abgerechnet werden. Regelmäßige Bezüge (Gehalt, Verwendungszulage, Überstundenpauschale) werden nach dieser Anleitung bis zum jeweiligen Monatsletzten in voller Höhe vorausgezahlt; die Restabrechnung aus den Nebenbezügen im Kalendermonat (Überstunden, Erschwerniszulagen, Bauzulagen, Trennungsgelder und Reisekosten) werde bis zum 15. des Folgemonats überwiesen.

Der Kläger begehrt den Zuspruch von 7.096,72 EUR brutto an Überstundenentgelt, Trennungszulage und Abgeltung der Ersatzruhe. Die von ihm bezogene Auslandszulage decke nur einen Teil der von ihm geleisteten Überstunden, sodass er im Sinne der ständigen Rechtsprechung berechtigt sei, darüber hinausgehende Überstunden geltend zu machen. Den Berechnungen des Klägers liegen...

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