Entscheidungs 9ObA76/16s. OGH, 24-06-2016
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00076.16S.0624.000 |
Date | 24 Junio 2016 |
Judgement Number | 9ObA76/16s |
Record Number | JJT_20160624_OGH0002_009OBA00076_16S0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** B*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.984,24 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.341,77 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2016, GZ 10 Ra 111/15i-22, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. Juli 2015, GZ 13 Cga 118/13m-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 377,50 EUR (darin 62,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 1996 als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung zum 15. April 2012. Auf das Dienstverhältnis waren der „Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda-Air“ (OS KV-Bord) samt Anhängen oder Zusätzen und (aufgrund des Beginns des Dienstverhältnisses der Klägerin im Mai 1996) auch der Zusatzkollektivvertrag II (OS KV Bord alt) anzuwenden.
Anfang des Jahres 2012 wusste die Klägerin, die damals bereits Familie hatte, dass für sie die weitere Berufsausübung als Flugbegleiterin unter Umständen schwer werden würde. Außerdem war ihr bekannt, dass sie aufgrund einer Bestimmung des Kollektivvertrags bei Eigenkündigung zwischen Vollendung des 33. und des 36. Lebensjahres Anspruch auf eine erhöhte Abfertigung hatte. Die Klägerin hatte auch Kenntnis davon, dass es bei der Beklagten Überlegungen für einen Betriebsübergang gab und dass sie dann eine solche Abfertigung nicht erhalten würde. Da die Klägerin im September 2012 ohnehin ihr 36. Lebensjahr vollenden würde und ihr die weitere Entwicklung noch nicht ausreichend klar war, entschied sie sich zur Kündigung. Nach Erhalt des Kündigungsschreibens hielt die Beklagte schriftlich fest, dass das...
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