Entscheidungs 9ObA83/18y. OGH, 27-09-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00083.18Y.0927.000
Date27 Septiembre 2018
Judgement Number9ObA83/18y
Record NumberJJT_20180927_OGH0002_009OBA00083_18Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Karl Schmid in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Universität *****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Univ.-Prof. *****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwältepartnerschaft in Innsbruck, wegen Feststellung (Interesse: 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 2018, GZ 13 Ra 7/18d-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Erstbeklagte schrieb im Jahr 2008 die Stelle einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors aus, auf die sich ua der Kläger und der Zweitbeklagte bewarben. Im Berufungsverfahren wurde der Kläger von der Berufungskommission an dritter, der Zweitbeklagte an erster Stelle gereiht. Der Kläger begehrte in einem beim Erstgericht geführten Verfahren die Feststellung der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, weil die Berufungskommission befangen gewesen sei. Der Verfassungsgerichtshof sprach in einem negativen Kompetenzkonflikt mit Erkenntnis vom 13. 6. 2017, K I 1/2017-14 aus, dass zur Entscheidung über dieses Begehren der ordentliche Rechtsweg zulässig sei. Jenes Verfahren ist unterbrochen.

Der Rektor der Erstbeklagten nahm mit dem Zweitbeklagten Berufungsverhandlungen auf und schloss mit diesem im Jahr 2012 einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag ab. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit dieses zwischen der Erst- und dem Zweitbeklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags wegen der Befangenheit der Berufungskommission und anderer Mängel des Berufungsverfahrens.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht war zusammengefasst der Ansicht, die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens würden nicht zur Nichtigkeit des...

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