Entscheidungs 9ObA84/02x. OGH, 17-04-2002

ECLIECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00084.02X.0417.000
Judgement Number9ObA84/02x
Record NumberJJT_20020417_OGH0002_009OBA00084_02X0000_000
Date17 Abril 2002
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Josef Sinzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 7.174,78 brutto sA (Revisionsinteresse EUR 4.533,46 brutto), über den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 2001, GZ 8 Ra 140/01x-23, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Mai 2001, GZ 36 Cga 157/00m-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde von der Beklagten - einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen im Raum Graz - für die Zeit ab 30. 10. 1995 als Hilfsarbeiter zu einem Stundenlohn von S 78,20 brutto eingestellt und ab diesem Zeitpunkt an verschiedene Beschäftiger "verliehen", wobei sein Entgelt jeweils unterschiedlich hoch war.

Er begehrt mit der Behauptung, der nach seiner Beschäftigung für angelernte Arbeitnehmer angemessene und ortsübliche Monatslohn sei im klagegegenständlichen Zeitraum über den ihm ausgezahlten Beträgen gelegen, die Differenz zwischen den ausgezahlten Beträgen und dem von ihm als angemessen und ortsüblich bezeichneten Lohn. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe seine Nachforderung auf der Basis der Entlohnung in der Metallindustrie berechnet, sei aber nicht ausschließlich in dieser Branche beschäftigt worden. Vielmehr sei die Überlassung in sämtliche Branchen vereinbart und praktiziert worden. Der Kläger sei auch nicht als angelernter Arbeiter sondern als Hilfsarbeiter beschäftigt worden und habe sich verpflichtet, die ihm aufgetragenen Tätigkeiten der jeweiligen Beschäftiger zu verrichten. Der angemessene ortsübliche Lohn sei - da es für Arbeitskräfteüberlasser keinen Kollektivvertrag gebe - nach dem im Raum Graz von Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gezahlten Löhnen zu bemessen. Diesen Lohn habe der Kläger erhalten. Wolle man für die Bemessung des Lohns den Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitende Gewerbe heranziehen, müsse der Kläger auch die in diesem Kollektivvertrag enthaltene Verfallsklausel gegen sich gelten lassen, was dazu führe, dass seine Ansprüche verfallen seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 62.381,78 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren des Klägers ab. Es vertrat folgende Rechtsauffassung:

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Entlohnung des Klägers sei nicht auf den kollektivvertraglichen Lohn des Beschäftigerbetriebs abzustellen, sondern auf das ortsübliche Entgelt am Überlasserstandort, hier also auf das im Raum Graz übliche Lohnniveau für Hilfsarbeiter jener Branchen, in denen der Kläger tätig gewesen sei. Da bei der Festlegung dieses Grundentgelts die Kollektivverträge der Beschäftigerbetriebe unbeachtlich seien, seien auch Verfalls- und Verjährungsbestimmungen dieser Kollektivverträge nicht anzuwenden. Der angemessene ortsübliche Lohn sei ohne Einbeziehung von Zulagen zu ermitteln. Ausgehend von den Einsatzgebieten des Klägers und den dafür angemessenen ortsüblichen Stundenlöhnen errechneten sich für die Zeit vom 1. 9. 1997 bis zum 19. 12. 1999 zum tatsächlich ausgezahlten Lohn Differenzbeträge von insgesamt S 62.381,78 brutto, die dem Kläger zuzusprechen seien. Im Zeitraum vom 20. 12. bis zum 31. 12. 1999, in dem der Kläger als Hilfsarbeiter im Bereich Handel beschäftigt gewesen sei, errechne sich kein Differenzbetrag, sodass im darauf entfallenden Umfang das Klagebegehren abzuweisen sei. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil (erkennbar in seinem dem Klagebegehren stattgebenden Teil) auf und wies die Arbeitsrechtssache in...

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