Entscheidungstexte nº A10/76. VfGH. 01-03-1979

ECLIECLI:AT:VFGH:1979:A10.1979
Date01 Marzo 1979
Nr. &4&6
Beschl. v. 1. März 1979, A 10/76 75
zugehörigkeit sachlich nicht gerechtfertigt ist, war diese Gesetzesstelle
wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsge-
bot als verfassungswidrig aufzuheben.
Soweit im übrigen die von den Antragstellern gegen $ 5 Abs. 2 lit. h
AKG dargelegten Bedenken die gleichen sind, wie sie zu den angefochte-
nen Bestimmungen des ArbVG dargelegt sind, genügt es, auf die diesbe-
züglichen Ausführungen unter Punkt III B und C dieses Erkenntnisses zu
verweisen.
F. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Vorbringen der Antragstel-
ler bezüglich der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen
nicht mehr einzugehen.
G. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Gemäß Art. 140 Abs. 6
B-VG i. d. F. BGB1. 302/1975 treten die im Spruch genannten Bestimmun-
gen des $ 53 ArbVG und des $ 128 LAG i. d. F. vor dem Inkrafttreten der
aufgehobenen Gesetzesbestimmungen wieder in Kraft.
Der Ausspruch, inwieweit die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen
auf die vor dem Inkrafttreten der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
nicht anzuwenden sind, beruht auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B.
-VG in
der genannten Fassung. Die teilweise Rückwirkung der Aufhebung wurde
verfügt, um zu ermöglichen, daß die bevorstehenden Wahlen der Vollver-
sammlungen der Arbeiterkammern nach der bereinigten Rechtslage
durchgeführt werden.
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Klagen gegen den Bund (als Dienstgeber) auf Bezahlung eines Betra-
ges aus dem Titel des Lohnsteuerjahresausgleiches
Beschl. v. 1. März 1979, A 10/76
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Kläger stand bis zum 30. April 1978 in einem öffentlich-rechtli-
chen Dienstverhältnis zum Bund. Mit seiner auf Art. 137 B-VG gestützten
Klage begehrte der Kläger vom Bund als Dienstgeber die Bezahlung von
583 S aus dem Titel des Jahresausgleiches für 1973. Nach Durchführung
despahresausgleiches für das Kalenderjahr 1973 erklärte sich der Kläger
bis zu einem Betrag von 210, 80 S durch die beklagte Partei klaglos gestellt,
hielt jedoch die Klage hinsichtlich eines Betrages von 372,
20S „der
Hauptforderung sowie die gesamte Nebenforderung (gesetzliche Verzugs-
zinsen)" aufrecht.

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