Entscheidungstexte nº A11/59 A3/60. VfGH. 15-06-1960

ECLIECLI:AT:VFGH:1960:A11.1960
Date15 Junio 1960
Nr.
3736.
Erk.
v.
15.
Juni
1960, A lI/59
und
A 3/60.
229
unbedenklich ist. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von
Wiederholungen hingewiesen.
H. In der Beschwerde ist nichts enthalten, was darauf schließen
ließe, daß die Behörde das Gesetz in einem verfassungswidrigen
Sinn ausgelegt hätte. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde
läßt erkennen, daß sie die Entscheidung der Behörde für unrichtig
hält. Es wird aber an keiner Stelle die Behauptung aufgestellt, daß
die Behörde den Sachverhalt in einer den Denkgesetzen widerstreiten-
den Weise festgestellt habe oder daß der Tatbestand des Gesetzes in
denkunmöglicher Weise ermittelt worden sei. Wenn somit der
Beschwerdeführer sich gegen die Annahme eines Anerkenntnisses einer
Schuldverpflichtung wendet oder die Bescheidbegründung, daß die
Umlagenschuld zur Gänze aus Schuldigkeiten des Jahres 1948 stamme,
als aktenwidrig rügt, so werden damit in der Tat nur einfache Rechts-
widrigkeiten geltend gemacht, zu deren Wahrnehmung der Ver-
fassungsgerichtshof nicht berufen ist.
IH. Da somit die behauptete Kompetenzwidrigkeit des Gesetzes
nicht gegeben ist und im übrigen gegen den Inhalt des Gesetzes auch
sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sind alle
aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes abgeleiteten
Schlüsse unbegründet. Aus diesem Grunde und weil auch Verfassungs-
widrigkeiten anderer Art nicht festgestellt werden konnten, war die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sie wurde jedoch antrags-
gemäß nach Art. 144 Abs. 2 B.-VG. und
§
87 Abs. 3 VerfGG. 1953
dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten,
ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen
Rechte verletzt wurde.
3736
Klage der Stadt Wien gegen den Bund auf Bezahlung des Zweck-
zuschusses zum Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten.
Zu den Betriebs- und Erhaltungskosten gehören auch die Pen-
sionslasten
(§
57 KAG.). Zwischenerkenntnis,. Begriff der Ver-
ordnung.
Erk.
v.
15.
Juni
1960, A lI/59
und
A 3/60.
I.
Der Klagsanspruch besteht dem Grund nach zu Recht.
11. Die' Kostenentscheidung wird dem Enderkenntnis vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
1. Die Stadt Wien beantragt unter B:rufung auf Art. 137 B.- VG.,
die beklagte Partei schuldig zu sprechen, der Klägerin den Betrag von

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