Entscheidungstexte nº A12/70. VfGH. 10-05-1971

ECLIECLI:AT:VFGH:1971:A12.1971
Date10 Mayo 1971
246 Nr. 6425. Erk. v. 10. Mai 1971, A 12/30 (ebenso A 13/70 u. A 14/70)
6425
EStG. 1953 und 1963: Klage auf Zahlung eines Entgeltes für
Mitwirkung eines Arbeitgebers an der Einhebung der Lohn-
steuer; keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung
Erk. v. 10. Mai 1931, A 12/30 (ebenso A 13/70 und A 14/30)
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
A. In der Klageschrift heißt es u. a. :
„Ich
bin seit 1. 1. 1964 selbständiger Malermeister und habe seit
1. 5. 1966 monatlich durchschnittlich 3 Angestellte beschäftigt.
Gemäß 55 36 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 68 des Einkommensteuer-
gesetzes wurde ich als Unternehmer verpflichtet, der Republik Dster-
reich Arbeiten zu erbringen, nämlich die Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer (Einkommensteuer), die von meinen Angestellten
dem Gesetze nach zu bezahlen ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß mit dieser
Verpflichtung noch weitere Belastungen meiner Person verbunden
sind, und zwar durch g 70 (Lohnsteueranmeldung), g 71 (Sanktionen),
32 (Haftung), g 36 (Durchführung des Jahresausgleiches), g 80
(Einschränkung des Eigentums in der Verpflichtung, einem Lohn-
steuerprüfer einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Er-
ledigung der Aufgaben zur Verfügung zu stellen) leg. cit.
Ich bin der Meinung, daß mir als Malermeister für meine Tätigkeit
im. staatlichen Auftrage eine Entschädigung zusteht, die ich mit
monatlich 100 S für den Zeitraum vom 1. Jänner 1964 bis zum Tage
der Klagseinbringung bewerte, wobei ich mich allerdings hinsichtlich
der Höhe der Entschädigung dem Ermessen des Gerichtes im Sinne
der Bestimmungen des g 273 ZPO. unterwerfe. "
Für die einmalige Einräumung eines Arbeitsplatzes für den Lohn-
steuerprüfer fordert der Kläger eine Entschädigung von 20 S.
Der Kläger begehrt folgenden Ausspruch des Verfassungsgerichts-
hofes:
„Die
beklagte Partei Republik Usterreich ist schuldig, dem Kläger
Gustav H. , Malermeister in 2460 Bruck/Leitha. S. straße 19, 5120 S
und die Kosten dieses Rechtsstreites, alles binnen 14 Tagen bei
Exekution zu bezahlen. "
Der Kläger hat vorgebracht, „daß
die Klage dem Grunde nach auf
den Titel des Schadenersatzes gestützt werde, in eventu, wenn dies

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