Entscheidungstexte nº A12/87. VfGH. 26-11-1987

Date26 Noviembre 1987
26.11.1987
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.11.1987
Geschäftszahl
A12/87
Sammlungsnummer
11510
Leitsatz
Klage gegen die Republik Österreich wegen eines Betrages aus einer amtswegigen Aufrechnung des
Lohnsteuerguthabens gegen die aushaftende Geric htsgebührenschuld durch das Finanzamt; gem. §239 Abs1
BAO kann die Rückzahlung von (Steuer-)Guthaben begeh rt werden; hier wäre auch weit erer Rechtszug gegen
die Berufungsvorentscheidung de s Finanzamtes gem. §276 BAO offen gestanden; Zurückweisung der Klage
wegen Unzus tändigkeit des VfGH; kein Kostenzuspruch an die beklagte Partei, die nicht anwaltlich vertreten
war und der auch keine sonstigen ersatzfähigen Kosten entstanden sind
Spruch
Die Klage wird zurückgewiesen.
Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der - derzeit in Haft befindliche - Einschreiter beantragte beim Finanzamt Mistelbach die Durchführung
des Lohnsteuerausgleiches für das Jahr 1986. Das Finanzamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. März 1987
fest, daß die Berechnung des Jahresausgleiche s für 1986 ein Guthaben von S 902,-- ergeben hätte. Gleichze itig
wurde mitgeteilt, daß dieses Guthaben auf das Konto der Einbrin gungsstelle beim OLG 1016 Wien überwiesen
werden würde. Diese hatte zuvor mit Sc hreiben vom 17.2.1987 dem Finanzamt Mistelbach mitgeteilt, daß der
Einschreiter der Republik Österreich noch Gerichtsgebühren schulde und hatte unter einem deren Aufrechnung
mit dem festgestellten Lohnsteuerguthaben angeregt.
2. Der Einschreiter erhob in der Folge gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach vom 3.3.1987
Berufung, worin er die Berechtigung der Überweisung des Lohnsteuerguthabens an das OLG Wien bestritt. Der
Betrag liege überdies unter dem Existenzminimum und sei daher nicht pfändbar.
3. Das Finanzamt Mistelbach wies mit Ber ufungsvorentscheidung vom 11.6.1987 das Rechtsmittel des
Einschreiters ab, wobei in der Begründung lediglich mit geteilt wurde, daß der Betrag über "Auftrag" des OLG
Wien der dortigen Einbringungsstelle überwiesen wurde. Dieser Bescheid blieb in der F olge unbekämpft.
4. Mit der nunmehr beim VfGH erhobenen - auf Art137 B-VG gestützten - Klage gegen die Republik
Österreich wegen S 902,--, bekämpft der Kläger die amtswegige Aufrechnung seines Lohnsteuerguthabens
gegen die aushaftende Gerichtsgebührenschuld durch das Finanzamt Mistelbach.
5. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) als beklagte Partei legte den Verwaltungsakt vor und
beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der Klage infolge Unzuständigkeit des VfGH .

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