Entscheidungstexte nº A25/96. VfGH. 05-03-1998

Date05 Marzo 1998
05.03.1998
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 15
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
05.03.1998
Geschäftszahl
A25/96
Sammlungsnummer
15111
Leitsatz
Feststellung des grundsätzlichen Bestehens eines An spruchs eines Bundeslandes auf Ersatz von Aufwendungen
in einem Wasserrechtsverfahren gegen den Bund mit Zwisc henerkenntnis; Einstufung als Zweckaufwand; keine
Erbringung der durchgeführten Untersuch ungen zum Schutz des Grundwassers im Rahmen der allgemeinen
Aufgaben des Landes
Spruch
Der Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die vom Land Niederösterreich für E rmittlungen im (unter der
Aktenzahl ... geführten) Wasserrechtsverfahren (betreffend Abfallablagerungen im Gemeindegebiet E) gemacht
wurden, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Das Land Niederösterreich stellt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen den Bund
gerichteten, mit 5. Dezember 1996 datierten Klage den Antrag, der Verfassungsgerichtsho f wolle erkennen:
"Der Bund ist verpflichtet, dem Land Niederösterreich S 1.055.016,18+4 % Zinsen ab 1. November 1995 für
die vom Land Niederösterreich unter der Aktenzahl ... durchgeführten Ermittlungsaufwendungen im
Wasserrechtsverfahren betreffend Abfallablagerungen im Gemeindegebiet E und die Pr ozeßkosten zu ersetzen."
b) Die Klage wird wie folgt begründet:
"I. Sachverhalt:
A) Dar stellung der Ver handlungen mit dem Bun d über d ie Tragung de s Zweckaufwandes in
Wasserrechtsverfahren
Seit beinahe zehn J ahren werden z wischen dem Bund und den Ländern Gespräche über die Tragung des in
Wasserrechtsverfahren anfallenden Zweckaufwandes geführt. Lediglich im Bereich der Kostentragung bei
notstandspolizeilichen Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug wurde vom Bund mi t Erlaß des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Juli 1983, 15.832/33-I 5/83, bzw. mit Erlaß vom 22.
August 1985, 15.832/18-1 5/85, die Finanzierung der Kosten als Zweckaufwand anerkannt (siehe Beilage A und
B).

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