Entscheidungstexte nº A5/66. VfGH. 13-10-1966

ECLIECLI:AT:VFGH:1966:A5.1966
Date13 Octubre 1966
Nr. 5367. Beschl. v. 13. Oktober 1966,
A5/66
573
Ob ein Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis zu einer
Körperschaft öffentlichen Rechtes ein öffentlich-rechtliches oder
privatrechtliches ist, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes (z. B. Erk. Slg. Nr.
2084/1950, 2920/
1955)
ausschließlich danach, ob es durch einen Hoheitakt oder durch
einen Privatrechtsakt (Vertrag) begründet wird. Das hier vorliegende
Beschäftigungsverhältnis wurde entsprechend der Bestimmung des
§
18 Abs. 1 Hochschul-Organisationsgesetz nicht durch privatrecht-
lichen Vertrag sondern durch einen einseitigen Hoheitsakt (Erteilung
eines besonderen Lehrauftrages) begründet. Die Erteilung eines be-
sonderen Lehrauftrages erfolgt über Antrag des Professorenkollegiums
(der zuständigen akademischen Behörde). Nach Empfangnahme des
Dekretes wird nicht etwa eine Einwilligung zur Übernahme der Lehr-
tätigkeit abgegeben, sondern lediglich die faktische Aufnahme der
Lehrveranstaltung der Hochschulbehörde gemeldet. Die Wurzel des
vom Gesetzgeber so gestalteten Lehrauftrages ist somit im öffentlichen
Rechte zu finden. Das Beschäftigungsverhältnis ist öffentlich-recht-
licher Natur. Die Hereinbringung eines Übergenusses, der durch irr-
tümliche Anweisung von auf einem öffentlich-rechtlichen Titel be-
ruhenden Remunerationen entstanden ist, ist daher eine Verwaltungs-
sache, die mit verwaltungsbehördlichem Bescheid zu entscheiden ist
(Erk. Slg. Nr.
4123/1961, 4125/1961, 4358/1963
u. a.). Somit hat sich die
belangte Behörde keine Entscheidungsbefugnis in einer Zivilrechts-
angelegenheit angemaßt. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem ver-
fassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.
Da die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewähr-
leisteten Rechtes weder behauptet noch im Verfahren hervorgekommen
ist, ist die Beschwerde unbegründet. Sie war abzuweisen.
5367
Die Tatsache der Aufnahme als Bundesbeamter auf Grund der
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundes-
bahnen läßt keinen Zweifel offen, daß mit dem Aufgenommenen
ein privatrechtliches Dienstverhältnis abgeschlossen wurde; es
sei denn, daß eine der Ausnahmen des
§
1 Besoldungsordnung
zutrifft; die Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis sind im ordent-
lichen Rechtsweg auszutragen
Beschl. v. 13. Oktober 1966, A 5/66
Das Klagebegehren,
1.
es werde zwischen dem Kläger und der beklagten Partei festgestellt,
daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, auf GrulJ:ddes Erkenntnisses der
Dienststrafoberkammer bei der Generaldirektion der Osterreichischen Bundes-
bahnen vom lO.Märzl966 den Kläger auf einen anderenDienstposten zu versetzen,

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