Entscheidungstexte nº A6/83. VfGH. 23-06-1984

Date23 Junio 1984
23.06.1984
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
23.06.1984
Geschäftszahl
A6/83
Sammlungsnummer
10070
Leitsatz
B-VG Art 137; Klage einer Gemeinde gegen das Land wegen vermögensrechtlicher A nsprüche aus dem Vbg.
Landesumlagegesetz; Klage zulässig
Vbg. Landesumlagegesetz; keine Bedenken gegen die Finanzkraftregelung in §2 Abs2
Spruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Die Kläge rin hat dem Land Vbg. die mit 658,40 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem
Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Marktgemeinde L erhebt Klage gemäß Art137 B-VG gegen das La nd Vbg. wegen vermögensrechtlicher
Ansprüche aus dem Vbg. Landesumlagegesetz.
Die Klägerin begehrt die Erlassung des Erk.:
"Das Land Vorarlberg ist binnen eines Monats bei sonstigem Zwang schuldig, der Klägerin jene Beträge, die ihr
nach Beseitigung der verfassungswidrigen Finanzkraftberechnung nach dem Vorarlberger Landesumlagegesetz
für die Jahre 1960 bis 1978 zustehen (s. VfSlg. 7644) samt Verzugszinsen jeweils ab Fälligkeit, konkret nach
den bi sherigen Ermittlungen die zuviel einbehaltenen Beträge nach dem Vorarlberger Landesumlagegesetz in
Höhe von 30143753 S für die Zeit vom 1. 1. 1960 bis 31. 12. 1978, zuzüglich der jeweils ab dem Zeitpunkt der
Fälligkeit angefallenen gesetzlichen Zinsen, und zwar von ca. 12234098,14 S zu bezahlen."
Das Begehren wird hilfsweise in Form der Klagsausdehnung zur einen oder anderen der beiden beim VfGH
unter A6/82 und A4/83 protokollierten K lagen gestellt, "sollte der VfGH der Meinung sein, daß aus dem einen
oder anderen Grund ein untrennbarer Zusammenhang der vorliegenden Kla ge mit den beiden genannten, schon
eingereichten Klagen besteht".
2. Die Klägerin stützt ihre Klage ausschließlich darauf, daß die präjudiziellen Regelungen betreffend die
Berechnung der Finanzkraft im §2 Abs2 des Landesumla gegesetzes - LUmlG LGBl. 6/1952 idF LGBl. 3/1960
verfassungswidrig seien.
Diese Bestimmungen lauten (in dem vom Klagebegehren erfaßten Zeitraum) in ihrem textlichen
Zusammenhang:

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