Entscheidungstexte nº A8/64. VfGH. 09-03-1965

ECLIECLI:AT:VFGH:1965:A8.1965
Date09 Marzo 1965
Nr. 4923. T.-Erk. v. 9. März 1965, A 8/64-13
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blick auf das Gleichheitsgebot ; auch in anderer Hinsicht sind ver-
fassungsrechtliche Bedenken gegen die Gesetzesstelle nicht entstanden.
Daß dieses Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, hat
die Beschwerdeführerin nicht behauptet, auch der Verfassungs-
gerichtshof hält im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Wortlaut
des Gesetzes die Abweisung eines Antrages, die Grundsteuer nach
der Einhebungsart Meßbetrag mal Hebesatz für 1962 einzuheben,
für denkmöglich. Die Prüfung der Frage, ob diese Entscheidung auch
richtig ist, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,
hiefür ist ausschließlich der Verwaltungsgerichtshof berufen.
Da die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewähr-
leisteten Rechtes weder behauptet wurde noch sich aus dem Ver-
fahren ergeben hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4923
Wird eine Verordnung gemäß Art. 139 B·VG. unter Bestimmung
einer Frist aufgehoben, so ist der der aufgehobenen Verordnung
anhaftende Mangel der Gesetzwidrigkeit vom Tage der Kund-
machung der Aufhebung an bis zum Endtermin der Frist als be-
seitigt anzusehen
Teilerkenntnis v. 9. März 1965, A 8/64-13
Das Klagebegehren wird abgewiesen, soweit es den Betrag von
11.864·32S
betrifft.
Die Kostenentscheidung wird dem Enderkenntnis vorbehalten.
Entscheidungsgründe :
A.
1.
Der Kläger ist Bezirksvorsteher in einem Wiener Gemeinde-
bezirk.
Er begehrte zunächst, die Gemeinde Wien schuldig zu sprechen,
ihm "den Betrag von 11.864·32 S brutto und die Prozeßkosten zu
bezahlen, all dies binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang". Es handle
sich um den Unterschiedsbetrag zwischen den Funktionsgebühren,
die dem Kläger in den Monaten Dezember 1964, Jänner 1965 rind
Feber 1965 in seiner Eigenschaft als Bezirksvorsteher tatsächlich
von der beklagten Gemeinde ausgezahlt worden sind, und jenen
Funktionsgebühren, die dem Kläger nach seiner Meinung von der
beklagten Partei in den genannten Monaten auszuzahlen gewesen
wären.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erweiterte er sein
Begehren um 3705· - S, den Unterschiedsbetrag für den Monat
März 1965.

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