Entscheidungstexte nº A9/87. VfGH. 06-10-1988

Date06 Octubre 1988
06.10.1988
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
06.10.1988
Geschäftszahl
A9/87
Sammlungsnummer
11854
Leitsatz
Klage eines in NÖ wohnhaften Patienten gegen das Land Wien wegen Ersatz von Aufwendungen für eine
Behandlung im Wr. Nierensteinzentrum; keine Verpflichtung des Landes Wien, für in ei nem anderen
Bundesland wohnende anstaltsbedürftige Personen Krankenanstaltspflege sicherzustellen - Fehlen der passiven
Klagslegitimation; Klagebegehren auch aus dem Grund der Bereicherung nicht berechtigt
Spruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit der auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Wien gerichteten Klage bringt der Kläger - er
wohnt in Fels am Wagram, Niederösterreich - vor, er habe seit mehreren Jahren an Nierensteinen gelitten und
habe sich deshalb in stationäre Behandl ung in das "Wiener Nierensteinzentrum" begeben. Im Rahmen des vom
15. bis 19. Jänner 1987 dauernden stationären Aufenthalts sei eine Behandlung mittels eines Nierenlithotripters
vorgenommen worden. Das "Wiener Nierensteinzentrum" sei eine private Sonderkrankenanstalt, deren
Rechtsträger die im Wiener Handelsregister protokollierte Firma Wiener Nierensteinzentrum
Betriebsgesellschaft m.b.H . sei; praktisch alleiniger Gesellschafter dieser Firma sei die Wiener Holding
Gesellschaft m.b.H., deren Alleingesellschafter das Land Wien sei. Der Kläger bringt weiters vor, er sei als
Pensionist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversic hert.
Für die im Rahmen der Nierenlit hotripsie erbrachten Leistungen habe der Kläger am 15. Jänner 1987 einen
Betrag von S 47.300,-- zu bez ahlen gehabt. Mit der vorliegenden Klage begehre der Kläger vom beklagten Land
Wien den Ersatz dieser Aufwendungen, weil die beklagte Partei der i hr nach dem Wiener
Krankenanstaltengesetz (gemeint wohl: Wiener Krankenanstaltengesetz 1958, LGBl. 1/1958; künftig: Wr. KAG
1958) obliegenden Verpflichtung, eine Behandlung mit einem Nierenlithotripter sicherzustellen, nicht
entsprochen habe. Der geltend gemachte Anspruch sei demnach öffentlich-rechtlic her Natur. Da im vorliegenden
Fall weder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte noch eine solche der Verwaltun gsbehörden bestehe, sei
der VfGH zur meritorischen Behandlung der Klage zuständig. Nach der bestehenden Gesetzeslage hätte die
Behandlung des Klägers ohne finanzielle Belast ung für ih n erfolgen müsse n. Die Verre chnung hätte vielmehr
gemäß §35 Abs1 litb Wr. KAG 1958 idF LGBl. 5 7/1974 gegenüber dem Versicherun gsträger vorgenommen
werden müssen. Da der Kläger dennoch Zahlungen in Höhe des Klagsbetrages zu leisten gehabt habe, treffe die
beklagte Partei - wie sich aus dem Erkenntnis des VfGH vom 24.6.1986 A16/85 (= VfSlg. 10933/1986) ergebe -
die Pflicht, dem Kläger den von ihm getätigten Aufwand zu ersetzen. Ge stützt auf "jeden erdenklichen
Rechtsgrund", insbesondere auch auf §1042 ABGB, begehre der Kläger daher, die beklagte Partei urteilsmäßig
zur Zahlung des Betrages von S 47.300,-- samt 4 % Zinsen seit 16. Jänner 1987 und zum Ersatz der
Verfahrenskosten zu verhalten.

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