Entscheidungstexte nº B103/63. VfGH. 08-10-1963
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1963:B103.1963 |
Date | 08 Octubre 1963 |
Nr. 4544. Erk. v. 8. Oktober 1963, B 103/63.
633
Da die Verletzung eines anderen verfassungs gesetzlieh gewähr-
leisteten Rechtes weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist,
war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4544
Keine verfassungsgerichtlichen Bedenken gegen
§§
25 und 27
Abs.
1
und
6
Einkommensteuergesetz
1953;
denkmögliche An-
wendung dieser Bestimmungen. Keine Verletzung des Eigentums-
rechtes, des Gleichheitsrechtes.
Erk. v. 8. Oktober 1963, B 103/63.
Die Beschwerde wird abgewiesen und an den Verwaltungsgerichtshof
abgetreten.
Entscheidungsgründe :
1.
Der Beschwerdeführer war im Jahre 1961 noch minderjährig.
Seine Eltern hatten ihren Wohnsitz in Salzburg. Der Beschwerde-
führer hatte seinen Wohnsitz ebenfalls in Salzburg, war aber im
Jahre 1961 als Hilfsarbeiter in H. (Bundesrepublik Deutschland) in
einem seinen Eltern fremden Betrieb beschäftigt.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Abkommens der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern vom
4-.
Okto-
ber 1954, BGBL Nr. 221/1955, und Z. 24des Schlußprotokolles hiezu,
steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Arbeitseinkünfte des
Beschwerdeführers der Republik Österreich zu. .
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandes-
direktion für Salzburg vom 7. März 1963 wurde der Besehwerde-
führer unter Ablehnung einer Haushaltsbesteuerung (Zusammen-
veranlagung mit seinem Vater als Haushaltsvorstand) zur Einkommen-
steuer selbständig veranlagt und ihm zur Selbstzahlung eine Ein-
kommensteuer in der Höhe von 3494S vorgeschrieben. Hiebei wurden
die vom Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland ge-
zahlten Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht als Sonder-
am;gaben im Sinne des
§
10 Abs. 1 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBL Nr. 1/1954, (EStG. 1953) abgezogen, sondern als Wer-
bungskosten behandelt. Dies hatte zur Folge, daß nur dieser Betrag
als nachgewiesene Werbungskosten anerkannt und daneben das Wer-
bungskostenpauschale des
§
51 Abs. 1 EStG. 1953 nicht abgesetzt
wurde.
In der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde
behauptet der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid
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