Entscheidungstexte nº B110/69. VfGH. 28-11-1969

ECLIECLI:AT:VFGH:1969:B110.1969
Date28 Noviembre 1969
788
Nt. 6074. Etk.
v.
2S.
November
1969; B 110/69
6074
Straßenverkehrsordnung 1960; keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen
§
5
Abs.
1;
denkmögliche Anwendung dieser
Bestimmung; es ist denkmöglich, den Alkotest, wenn die
sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, zwar nicht
zeitlich unbeschränkt, aber doch noch einige Zeit nach Beendi-
gung der Fahrt abzuverlangen.
Keine Verletzung des Eigentumsrechtes oder des Rechtes auf
persönliche Freiheit
Erk. v. 28. November
1969,
B
110/69
Die Beschwerde wird abgewiesen und an den VerwaltungsgeridItshof
abgetreten.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wurde
gegen den Beschwerdeführer gemäß
§
99
Abs.
1
lit. a StVO.
1960
eine Geldstrafe von
5000
S (Ersatzarreststrafe in der Dauer von
14 Tagen) verhängt sowie ihm ein Beitrag zu den Kosten des Straf-
verfahrens und der Ersatz von Barauslagen (Alkotest) auferlegt.
Es wurde als erwiesen angenommen, der Beschwerdeführer habe
am 31. Oktober
1967, 19
Uhr
25,
in Linz einen LKW in einem
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Blutalkohol mehr
als 0'8%0 betrug, gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung
nach
§
5
Abs.
1
StVO.
1960
begangen.
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid hat
die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom
30,
August
1968
(zugestellt am
5.
März
1969)
keine Folge gegeben, das ange-
fochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches al.,
auch der verhängten Strafe bestätigt und dem Beschwerdeführer
einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren auferlegt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine auf
Art. 144 B-VG. gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof,
in der er die Verletzung der ihm gemäß Art. 8 und 9 StGG.
zustehenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Frei-
heit der Person und Unverletzlichkeit des Hausrechtes geltend machte
und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides
beantragte.
Die Behauptung, in seinem Recht auf Freiheit der Person
(Art. 8 StGG.) verletzt worden zu sein, begründet der Beschwerde-
führe~ damit, daß am 31. Oktober
1967
gemäß
§ 5
Abs.
2
StVO.

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