Entscheidungstexte nº B1119/09 ua. VfGH. 04-03-2010

Date04 Marzo 2010
04.03.2010
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 12
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
04.03.2010
Geschäftszahl
B1119/09 ua
Sammlungsnummer
19017
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Grundumlagenpflicht
hinsichtlich einer privaten gemeinnützigen Krankenanstalt; keine Unsachlichkeit der Einbeziehung nicht
gewinnorientierter Unternehmen in die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftska mmern; Nichteinbez iehung
öffentlicher Krankenanstalten im Sinne des KAKuG i n die Kammerorganisation durch deren besonderen
rechtlichen Status sachlich gerechtfertigt
Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen B escheide weder in einem
verfassungsgesetzlich ge währleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm i n
ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführende Partei betreibt am Standort
5026 Salzburg, Guggenbich lerstraße 20, das Diako nissen-Krankenhaus Salzburg. Des Weiteren ist die
beschwerdeführende Partei auch Rechtsträgerin des am Standort 4020 Linz, Weißenwolffstraße 15, betriebenen
Diakonissen-Krankenhauses Linz.
2.1. Mit Bescheid vom 19. November 2008 stellte der Präsident der Wirtschaftskammer Salzburg betreffend
das Diakonissen-Krankenhaus Salzburg fest, dass die nunmehr besch werdeführende Partei aufgrund der im
Bescheid angeführten Berechtigungen (Berechtigu ngsnummer 1, Sanatorium, und B erechtigungsnummer 2,
Gastgewerbe gem. §1 24 Z2 bis 4 GewO 1973, Kaffeehaus) für das Jahr 2008 eine Grundumlage von € 5.290,--
zu bezahlen habe.
Die nunmehr beschwerdeführende Partei erhob hinsichtlich des Diakonissen -Krankenhauses Salzburg
gegen jenen Teil des Bescheides Berufung, der die Berechtigun gsnummer 1 (Sanato rium) und sohin die
Grundumlagenvorschreibung iHv € 5.172,-- betraf.
2.2. Gleichermaßen wurde seitens des Präsidenten der Wirtschaftskammer Oberöster reich mit Bescheid
vom 30. Dezember 2008 festgestellt, da ss die beschwerd eführende Partei aufgrund diverser im Besc heid
angeführter Berechtigunge n betreffend Einrichtungen in Oberösterreich insgesamt € 9.408,90 an Grundumlage
2008 zu leisten habe.
Gegen Teile dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei ebenfalls Berufung. Bekämpft wurde
darin die Grundumlagenvorschreibung 2 008 betreffend die Berechtigungsnummer 1 0 (Therapiestation für

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