Entscheidungstexte nº B1171/03. VfGH. 24-11-2003

Date24 Noviembre 2003
24.11.2003
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
24.11.2003
Geschäftszahl
B1171/03
Sammlungsnummer
17036
Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Energie-Control Kommission in einem
Streitschlichtungsverfahren mangels Legitimation infolge Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes bei
Rechtsstreitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern im Zusammenhang mit
Systemnutzungstarifen
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid vom 22. J uli 2003 verpflichtete die Energie-Control Kommission die beschwerdeführende
Partei gemäß §16 Abs1 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) iVm §21 Abs2 Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetz (ElWOG) zur Zahlung von € 78.033,78 samt Zinsen, da die bes chwerdeführende Partei
ab Dezember 2001 tr otz entsprechender Netznutzung monatlich rund 20 Prozent der Rechnungsbeträge des
Netzbetreibers zurückgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sic h die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ( Art6 EMRK, Art7 und Art83 B-VG, Art5 StGG) behauptet, die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und die Prüfung me hrerer Verordnungen zu den
Systemnutzungstarifen der Elektrizitäts-Control Kommission ( nunmehr Energie-Control Kommission) sowie des
§16 Abs5 E-RBG und des §21 Abs2 ElWOG angeregt wird. Begründend führt die besc hwerdeführende Partei
aus, dass sich der Monopolist in Vorarlberg im Bereich Stromübertragungsnetze bei der Kalkulation der Tarife
nicht an die zwinge nde Trennung der Kosten für Stromlieferung und Netzzugang (unbundling) halte. Die der
beschwerdeführenden Partei in Rechung gestellten Systemnutzungstarife seien daher überhöht und nicht
gesetzeskonform kalkuliert, weshalb die beschwerdeführende Partei vorerst 20 Prozent der ihr in Rechnung
gestellten Systemnutzungstarife einbehalten habe. Weiters rügt die beschwerdeführende Partei, dass die belangte
Behörde nicht berechtigt gewe sen sei, einen Leistungsbescheid zu erlassen. A ußerdem sei auch bedenklich, dass
jene Be hörde im Streitschlichtungsverfahren über die ordnungsgemäße Kalkulation und das richtige
Zustandekommen der Systemnutzungstarife entscheidet, die zuvor die Systemnutz ungstarife verordnet hat.
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, beantragte die Beschwerde als unzulässig
zurückzuweisen, in eventu diese als unbegründet abzuweisen, und führte zur Zulässigkeit der Beschwerde
Folgendes aus:
"Gem Art144 Abs1 letzter Satz B-VG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach
Erschöpfung des Insta nzenzuges erhoben werden. Gemäß der ständigen Judikatur de s Verfassungsgerichtshofes
ist die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs[1] B-VG gestützten Beschwerde nicht ge geben, wenn
die Möglichkeit der Anrufung eines G erichtes als ein Mittel, um den bekämpften Bescheid auße r Kraft zu setzen

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