Entscheidungstexte nº B1271/89. VfGH. 26-11-1990

Date26 Noviembre 1990
26.11.1990
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.11.1990
Geschäftszahl
B1271/89
Sammlungsnummer
12515
Leitsatz
Kein Verstoß gegen den Gewaltentrennungsgrundsatz d urch die Anordnung der Anwendun g besti mmter
Verfahrensvorschriften auf ein anderes Verfahren; keine Verletzung des G leichheitsrechtes durch die
Verhängung von Disziplinarstrafen wegen Verletzung der anwaltlichen Rechnungslegungspflicht und der
Aufklärungspflicht gegenüber der unvertretenen Partei; eigene Verjährungsregelung im Diszi plinarrecht für
Rechtsanwälte
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angef ochtenen Bescheid weder in e inem verfassungs gesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen A nwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rec hten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Zur Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerde genügt es, auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11776/1988 zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis w urde das in der gleichen
Rechtssache ergangene Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Diszipli narkommission für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 13. O ktober 1987 wegen Verletzung des Beschwerdeführers
im verfassungs gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.
Hiezu wurde insbesondere ausgeführt:
"Einer Verurteilung nach §2 DSt muß ... - verfassungskonform im Sinne des Art7 MRK - zu Grunde liegen,
daß sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des
Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus ver festigten Standesauffassungen (wozu allenfalls
Richtlinien oder die bisherige (Standes-)Judi katur Bedeutung besitzen; ...) ergeben, die in einer dem
Klarheitsgebot ensprechenden Bestimmtheit feststehen."
2. Mit dem aufgrund die ser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergangenem (Ersatz-)Erkenntnis der
OBDK vom 7. April 1989, Zlen. Bkd 108/86 und 56/87, wur de der Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen
das Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 13. Juni 19 86, Z D 22/84, teilweise
Folge gegeben: Er wurde von einer Anschuldigung freigesprochen; im übrigen wurde das genannte
Disziplinarerkenntnis bestätigt und in Ne ubemessung der Disziplinarstrafe für den verbleibenden Schuldspruch
eine (verminderte) Gel dbuße verhängt. Der Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das am 19. Dezember
1986 zu D 8/86 ergangene Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde
keine Folge gegeben.

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