Entscheidungstexte nº B1282/90. VfGH. 29-09-1992

Date29 Septiembre 1992
29.09.1992
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Geschäftszahl
B1282/90
Sammlungsnummer
13155
Leitsatz
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin ohne
richterlichen Haftbefehl; Kontaktaufnahme der mit Funkgeräten ausgerüsteten Beamten mit de m Gericht
möglich
Spruch
Die Beschwerdeführerin i st dadurch, daß sie am 19. Oktober 1990 um c a. 10.00 Uhr durch dem
Bundesminister für Inneres dienstzugeteilte Organe der Sicherheitsdire ktion für das Bundesland Niederösterreich
festgenommen und bis ca. 14.00 Uhr des 20. Oktober 1990 angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Antrag auf Kostenseparation wird abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden des
Beschwerdevertreters die mit S 53.157,60 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem
Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. In der auf Art144 (idF vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685/1988) gestützten Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin die kostenpflichti ge Feststellung, sie sei durch die am
19. Oktober 1990 um ca. 10.00 Uhr erf olgte Festnahme in ihrer Wohnung in Wien durch Organe der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und durch ihre bis 20. Oktober 1990, ca . 14.30 Uhr,
dauernde Anhaltung ohne richt erlichen Haftbefehl in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht a uf
persönliche Freiheit im Sinne des Art8 StGG verletzt worden.
In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, daß im Zuge einer Fahndun g nach H G B in ihrer Wohnu ng eine
Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, wobei eine geringe Menge an Haschisch vorgefunden worden sei.
Dieses habe jedoch H G B gehört; von der Existenz dieses S uchtgiftes habe sie keine Kenntnis gehabt. Es sei
weder ein Tatverdacht noch seien Haftgründe gemäß §175 Abs1 StPO vorgelegen. Ein richterlicher H aftbefehl
sei weder beantragt noch erlassen worden.
2. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich legte den Verwaltungsakt vor und erstattete
eine Äußerung, in welcher sie bekanntga b, daß die Beamten nicht für die Sicherheitsdirektion f ür das
Bundesland Nie derösterreich eingeschritten sei en. Vielmehr hätten diese die Amtshandlung für das
Bundesministerium für Inneres, welches auch die Dienstzuteilung dieser Beamten zum Bundes ministerium für
Inneres, Generaldirektion für die öff entliche Sicherheit, für die Dauer der Amtshandlung auße rhalb des örtlichen
Wirkungsbereiches verfügt habe, durchgeführt.

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