Entscheidungstexte nº B129/71. VfGH. 28-09-1971

ECLIECLI:AT:VFGH:1971:B129.1971
Date28 Septiembre 1971
Nr. 6533. Beseht. v. 28. September 1931, B 129/31 667
2. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewähr-
leisteter Rechte durch den angefochtenen Bescheid haben somit nicht
stattgefunden. Eine Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewähr-
leisteter Rechte ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, „die
gg 2 Z. 1
und 6 Abs. 1 Z. 4 KVG. , in eventu g 7 StruktVG. , wegen Ver-
fassungswidrigkeit aufzuheben", war mangels Legitimation der Be-
schwerdeführerin zur Stellung eines solchen Antrages im Sinne des
g 19 Abs. 3 Z. 1 lit. e UerfGG. 1953 in der Fassung BGB1. Nr. 185/1964
zurückzuweisen (vgl. Beschl. Slg. Nr. 5190/1966).
6537
Bundesgesetz über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse
des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen
Kunst- und Kulturgutes, BGBl. Nr. 294/1969; Inhalt des g 5
Abs. 1; verfassungsrechtliche Bedeutung des Art. 94 B-VG.
Beseht. v. 28. September 1931, B 129/31
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
(Auszug)
I. Nach dem Inhalt ihrer Beschwerde ist die Beschwerdeführerin
Witwe und Erbin nach dem verstorbenen Maximilian d. P. Dieser
hat im Jahre 1944 im Palais Sch. (Wien I.
, R. -gasse) ihm gehörende
Ahnenbilder der Familie d. P. eingelagert. Diese Kunstgegenstände
befinden sich in Verwahrung des Bundesdenkmalamtes. In ihrer
Beschwerde sagt die Beschwerdeführerin, sie lebe seit langem in
Frankreich. Sie habe erstmalig am 31. Dezember 1970 durch eine
kurze Verlautbarung des Westdeutschen Rundfunks von den Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969, BGB1. Nr. 294, über
die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des
Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes erfahren.
Dann sei ihr gesagt worden, es sei in einer Sendung des Gster-
reichischen Fernsehens am 3. Jänner 1971 bekanntgegeben worden,
daß auch nach dem 1. Jänner 1931 Ansprüche nach dem genannten
Bundesgesetz noch wirksam angemeldet werden können. Sie habe
noch am 1. Jänner 1931 mit Telegramm, das bei der Finanzlandes-

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