Entscheidungstexte nº B1325/04. VfGH. 26-01-2006

Date26 Enero 2006
26.01.2006
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.01.2006
Geschäftszahl
B1325/04
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Löschungs- und Auskunftsbegehrens hinsichtlich bei
einem Gendar merieposten in einer Kartei geführter personenbezogener Daten; Verkennung der Rechtslage im
entscheidungswesentlichen Punkt der Frage der inneren Organisation der Behörde; Bezirkshauptmannschaft und
nicht Landesgendarmeriekommando als Auftraggeberin der Datenanwendung im Sinne des Datenschutzgesetzes
anzusehen und daher zutreffender Adressat des Löschungs- und Auskunftsbegehrens
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Spruchpunkt 2) des Bescheids weder in einem
verfassungsgesetzlich gewährlei steten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in
seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Nach Erhebungen und einer Anzeige ( Verdacht von Vergehen in 46 Fälle n, zumeist betreffend
Ladendiebstahl) durch den Gendarmeriep osten Brunn am Gebir ge erfolgte i m Verfahren gegen den
Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Mödling ein Freispruch. Der Beschwerde führer begehrte vom
Landesgendarmeriekommando Niederösterre ich - neben Auskunft - auch die Löschung sämtlicher im
Zusammenhang mit den Erhebungen gegen ihn ermittelten Daten in der Indexkartei, im Protokollbuch sowie de s
so ge nannten "Kopienaktes". Gegen die Verweigerung der Löschu ng erhob er Beschwerde an die
Datenschutzkommission, die wie folgt entschied:
"1) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und dem Beschwerdege gner aufgetra gen binnen zwei
Wochen die Eintragung betreffend die Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer im Protokollbuch des
Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge für das Jahr 2001 in folgenden Punkten durch zusätzliche Anmerkungen
richtig zu stellen:
a) Es ist anzumerken, dass die Grundzahl des Verfahrens nicht '0738' sondern '073 7' lautet.
b) Die Eintra gung ist dahingehen[d] zu ergänzen, dass als Ergebnis des Verfahrens der erf olgte Freispruch
des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Mödling (Aktenzeichen: 21 U 44/01) vermerkt wird.

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