Entscheidungstexte nº B1326/12. VfGH. 14-03-2013

Date14 Marzo 2013
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
B 1326/12-12
14. März 2013
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN
und der Mitglieder
Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
Dr. Robert SCHICK
als Stimmführer, im Beisein des Schriftführers
Mag. Johannes SCHÖN
B 1326/12-12
14.03.2013
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in der Beschwerdesache der ***** ********, ************ **, ****
************ ******, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christopher Straberger,
Maria-Theresia-Straße 19, 4600 Wels, gegen den Bescheid der Datenschutz-
kommission vom 14. September 2012, Z DSK-K121.827/0008-DSK/2012, in seiner
heutigen nichtöffent lichen Sitzung gemäß Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entschei-
dung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen
Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Jugendwohlfahrtsbehörde führte
seit 9. Februar 2012 ein Verfahren gegen die Tochter der Beschwerdeführerin
betreffend die Entziehung der Obsorge für deren minderjäh rigen Sohn beim
Bezirksgericht Lambach. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde strafrecht-
lich wegen Betrugs verurteilt und hat die betreffende Haftstrafe noch zu
verbüßen.
1.1. Die Tochter der Beschwerdeführerin wies im Zusammenhang mit der beab-
sichtigten Entziehung der Obsorge für den minderjährigen Sohn gegenüber der
Jugendwohlfahrtsbehörde darauf hin, dass sie bei der Betreuung ihres minder-
jährigen Sohnes auch durch ihre Mutter, also die Beschwerdeführerin,
unterstützt werde. Zum Zwecke der Ermittlung von Daten (im Rahmen des ge-
richtsanhängigen Obsorgeverfahrens) über die möglicherweise drohende
Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen gegen die Beschwerdeführerin (also die
Großmutter des minderjährigen Kindes) erging in weiterer Folge ein Auskunftser-
suchen der Abteilung für Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Wels-
Land an die Abteilung für Verwaltungsstrafrecht der Bezirkshauptmannschaft
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