Entscheidungstexte nº B134/55. VfGH. 09-12-1955

ECLIECLI:AT:VFGH:1955:B134.1955
Date09 Diciembre 1955
406
NI'. 2910. Erk. v. 9. Dezember 1955, B 134/55.
Nr. 60/1949
(§
71) und durch das Gesetz vom 6. Juli 1954, BGBL
Nr. 149
(§
13), abgeändert oder in einzelnen Bestimmungen auf-
gehoben wurde. Darin kommt der klare Wille des Gesetzgebers zum
Ausdruck, das Gesetz im übrigen auch für die Zukunft in Geltung
gesetzt zu wissen oder zu belassen.
Der Widerspruch, in dem die gesamte Regelung des Strafverfahrens
in der Abgabenordnung mit der Verfassung steht und wie er eben
dargelegt wurde, muß deshalb zu deren Aufhebung wegen Ver-
fassungswidrigkeit führen. Bei dem engen Zusammenhang zwischen
den einzelnen Bestimmungen dieser Regelung, der eine gesetzliche
Neuregelung umfassender Art notwendig macht, hat der Verfassungs-
gerichtshof den gesamten Abschnitt 2 im dritten Teil der Abgaben-
ordnung aufgehoben und hievon lediglich den
§
477, der das Abolitions-
recht des Bundesministers für Finanzen, also eine abseits der für die
Entscheidung maßgebenden Erwägungen liegende Angelegenheit
betrifft, ausgenommen.
Um eine zeitgerechte gesetzliche Neuregelung zu ermöglichen,
wurde die nach Art. 140 Abs. 3 B.-VG. höchstzulässige Frist von einem
Jahr gewährt.
2910
Vereinsrecht. Eingliederung eines Vereines in andere Verbände
im Jahre 1938. Eintragung der Löschung im Vereinsregister
ohne Zustellung der Verfügung an den Verein. Zurückweisung
einer Anzeige über die Einberufung einer Vereinsversammlung.
Erk. v. 9. Dezember 1955, B 134/55.
1.
Soweit die Beschwerde von Dr. Hans H. und Dr. Erwin B. im eigenen
Namen eingebracht wurde, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. .
2. Durch den angefochtenen Bescheid wurden die beiden Beschwerdeführer
als Organe des Vereins "Deutscher Schulverein Südmark" nicht in dem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vereinsrecht verletzt. In diesem
Umfange wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Dem Antrage, die Beschwerde zur weiteren Prüfung, ob die Beschwerde-
führer in einem sonstigen Rl;cht verletzt wurden, dem Verwaltungsgerichts-
hofe abzutreten, wird keine Folge gegeben.
Sachverhalt:
Im Frühjahr 1925 trat der "Deutsche Schulverein Südmark" ins
Leben, der sich nach seiner wiederholt abgeänderten Satzung all-
gemein das Ziel setzte, die Wohlfahrt des deutschen Volkes im In-
und Ausland zu fördern,
im
besonderen durch Errichtung und
Förderung deutscher Schulen und Kindergärten die Jugend zu volks-
treuel' Gesinnung zu erziehen, zur Hebung der Volksbildung durch
Einrichtung von Volksbüchereien beizutragen, den Heimatgedanken

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