Entscheidungstexte nº B1352/90. VfGH. 07-10-1991

Date07 Octubre 1991
07.10.1991
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.1991
Geschäftszahl
B1352/90
Sammlungsnummer
12853
Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahm e und Anhaltung; vertretbare Annahme einer
Übertretung des Suchtgiftgesetzes
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch ihre am 21. November 1990 um
2.30 Uhr erfolgte Festnahme durch Organe der Bundespoli zeidirektion Wien und ihre nachfolgende Anhaltung
bis 22. November 1990, 14.00 Uhr, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht n och wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt w orden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 12.500,--
bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde w ird vorgebracht, Organe der Bundespolizeidirektion Wien
seien am 21. November 1990 um ca. 3.00 Uhr morgens in der Wohnung des Lebensgefährten der
Beschwerdeführerin in 1120 Wien, Hetzendorfer Straße ... erschienen und hätten die Beschwerdeführerin und
ihren Lebensgefährten festgenommen. Hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin habe weder ein
gerichtlicher Haftbefehl noch ein Tatverdacht bestanden, die Festnahme der Beschwerdeführerin sei ohne jede
Berechtigung e rfolgt. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle fe ststellen, daß sie
durch ihre am 21. Nove mber 1990 um ca. 3.00 Uhr erfolgte Festnahme und ihre Anhalt ung bis 22. November
1990 um ca. 14.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidir ektion Wien im verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.
2. Die Bundespolizeidirektion Wien, vertreten durch die Finanzprokurat ur, beantragt in einer Gegenschrift, die
Beschwerde als unbe gründet abzuweisen, in eventu als unzulässig zurückzuweisen. Die Fest nahme der
Beschwerdeführerin und ihre nachfolgende Anhaltung seien zu Recht erfolgt. Es seien die Haftgründe nach den
§§175 Abs1 Z1, 2 und 3, 177 Abs1 Z1 und 2 StPO vorgelegen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender, für die
Beurteilung des vorliegenden Falles relevanter Sachverhalt:

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