Entscheidungstexte nº B140/12. VfGH. 20-06-2012

Date20 Junio 2012
20.06.2012
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
20.06.2012
Geschäftszahl
B140/12
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen - nicht an den Beschwerdeführer gerichteten -
Vorstellungsbescheid wegen nicht behobenen Ma ngels formeller E rfordernisse und mangels Legitimation;
Unzulässigkeit einer Kettenvollmacht
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Vorstellung gegen einen im Instanzenzug
ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kirchberg in Tirol, mit dem die Errichtung einer
Wohnanlage mit Bürofläche sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 136/1, KG Kirchberg,
baubehördlich bewilligt wurde. Der am 20. Dezember 2011 zugestellte angefochtene Bescheid war an B S
adressiert, die im Zeitpunkt d er Erhebung der Vorstellung noch grundbücherlic he Eig entümerin des
Nachbargrundstücks Nr. 143/2, KG Kirchberg, gewesen war. Am 27. November 2011 war G S als neuer
Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden.
Die Beschwerde wurde von G S als Beschwerdeführer erhob en. Die einschreitende Rechtsvertreterin
berief sich auf ei ne von B S erteilte Vollmacht, wobei B S als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers
bezeichnet war.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 - zugestellt am 9. Februar 2012 - forderte der
Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG u nter Hinweis auf die Säu mnisfolgen auf,
innerhalb von zwei Wochen eine urkundliche Vollmacht oder eine Berufung auf die von ihm erteilte Vollmacht
vorzulegen. Ausdrücklich hingewiesen wurde unter Verweis auf VfSlg. 18.460/2008 dar auf, dass die
Vollmachtserteilung durch eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ("Kettenvollmacht") keine
Bevollmächtigung im Sinne des §17 Abs2 VfGG iVm §35 VfGG sowie §30 ZPO sei.
Der als "Verbesserung der B eschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 2 3. Februar 2012 enthält nach wie
vor den Hinweis auf eine vom Beschwerdeführer an B S erteilte Vollmacht (welche nunmehr auch durch eine
Urkunde nachgewiesen wurde) sowie eine Berufung der einschreitenden Rechtsanwältin auf eine von B S
erteilte Vollmacht.
Somit wurde innerhalb der hiefür eingeräumten Frist der Mangel der o rdnungsgemäßen
Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin nicht behoben. Darüber hinaus enthält der angefochtene
Bescheid keinerlei Hi nweis darauf, dass er sich an den Beschwerdeführer r ichtet. Er ist d eshalb gegenüber dem
Beschwerdeführer nicht erla ssen worden, obwohl er im Zeitpunkt der Zustellung bereits Eigentümer des

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