Entscheidungstexte nº B145/58. VfGH. 09-12-1958

ECLIECLI:AT:VFGH:1958:B145.1958
Date09 Diciembre 1958
434 Nr.
3449.
Erk. v.
9.
Dezember
1958,
B
145/58.
Entscheidungsgründe:
Das 'Vohnungsanforderungsgesetz ist mit
31.
Dezember
1955·
außer Kraft getreten. Die einzige Rechtsfrage auf Grund der vor-
liegenden Beschwerde kann nur sein, ob die belangte Behörde trotz
des Außerkrafttretens des Gesetzes auf Grund des Antrages des
Beschwerdeführers vom
16.
Dezember
1957
verpflichtet gewesen
wäre, gemäß
§
In
Abs. 4 bzw.
§
18
WAG. noch einen Räumungs-
auftrag zu erteilen. Denn nur in diesem Falle hätte die Behörde
durch ihre Weigerung den Beschwerdeführer seinem 'gesetzlichen
Richter entziehen können. Mangels von Überleitungsvorschriften,
welche die Erlassung eines Räumungsauftrages unter den Voraus-
setzungen des
§
19
Abs. 4 WAG. betreffen, sind auch die genannten
Bestimmungen des WAG. mit
31.
Dezember
1955
uneingeschränkt
außer Kraft getreten, so daß tatsächlich der belangten Behörde
für die begehrte Verfügung eine Rechtsgrundlage nicht mehr zur
Verfügung stand. Sie hätte sich mit der Erlassung eines Räumungs-
auftrages ein Amt angemaßt, für das sie nicht mehr zuständig war.
An dieser Rechtslage vermögen auch die Bestimmungen des
§
24
Abs. 3 WAG. nichts zu ändern, da diese lediglich die künftige Rechts-
steIlung jener Personen regeln, denen angeforderte Wohnungen rechts-
kräftig zugewiesen worden sind. Sie ermächtigen jedoch nicht die
früher zuständige Behörde, Maßnahmen der vom Beschwerdeführer
beantragten Art zu treffen. Da,raus ergibt sich, daß der Besch"'erde-
führer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungs-
gesetzlich ge'währleisteten Recht verletzt worden ist. Die Beschwerde
war daher als unbegründet abzuweisen, jedoch mit Rücksicht auf
den rechtzeitig gestellten Antrag gemäß Art. 144 Abs. 2 B.- VG.
bzw.
§
87
Abs.
3
VerfGG.
1953
an den Verwaltungsgerichtshof ab-
zutreten.
3449
Verletzung der persönlichen Freiheit. Begriff der Verhaftung.
Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach dem VStG. ohne
rechtliche Voraussetzung. Unzuständigkeit des Verfassungsge-
richtshofes zur Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch
aus dem Titel des rechtswidrigen Freiheitsentzuges.
Erk. v.
9.
Dezember
1958,
B
14Ö/58.
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am 16. Mai 1958 durch
einen Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Warth im Auftrag der
Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zwecks Vorführung zum Antritt
einer Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen, und der Bezirkshauptmannschaft
Neunkirchen überstellt wurde, in ihrem verfassungsgesetzlich gewähr-
leisteten Recht der persönlichen Freiheit verletzt worden.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT