Entscheidungstexte nº B1519/01. VfGH. 08-03-2002

Date08 Marzo 2002
08.03.2002
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
08.03.2002
Geschäftszahl
B1519/01
Sammlungsnummer
16484
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Bestrafung eines
Handelsunternehmens wegen Übertretung des Arbeitsruhe gesetzes infolge Beschäftigung zweier Verkäuferinnen
an einem Sonntag; keine Gemeinsc haftsrechtswidrigkeit; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des
angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheit
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen N orm in ihren Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 18.3.1999, GZ. MBA 1/8 - S 27974/97, wurde
erkannt, daß die Beschwerdeführerin es als persönlich haftende Gesellschafterin eines - als Gesellscha ft mbH &
Co KG geführten - Handelsunternehmens zu verantworten habe, daß die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin
zwei ihrer Angestellten entgegen §3 Abs1 Arbeitsruhegesetz am 14.12.1 997, einem Sonntag, mit Tätigkeiten, die
dem Verkauf gedient haben (Kundenbetreuung, Be ratung, Inkasso), beschäftigt habe; über die
Beschwerdeführerin wurden zwei Geldstrafen in Höhe von je
S 2.000,-- sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag verhängt.
Die Beschwerdeführerin erh ob gegen dieses Stra ferkenntnis Berufung an den Unabhän gigen
Verwaltungssenat Wien, der dieses Rechtsmittel jedoch mit Berufungsbescheid vom 13.9.2001 als unbegründet
abwies.
2. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 Abs1
B-VG, worin die Verletzun g in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten we gen
Anwendung einer verfassungswidrigen G esetzesbestimmung - des §3 A bs1 Arbeitsruhegesetz - behauptet und
die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch keine Gegen schrift erstattet.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

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