Entscheidungstexte nº B154/64. VfGH. 08-03-1965

ECLIECLI:AT:VFGH:1965:B154.1965
Date08 Marzo 1965
72
NI'. 4922. Erk. v. 8. März 1965, B 154/64
gefunden werden, in welchem die Grundlage für die Erlassung einer
solchen Verordnungs bestimmung durch eine Gemeinde oder Bezirks-
verwaltungsbehörde enthalten wäre. Auch die Stadt Linz vermochte
eine solche Gesetzesstelle nicht anzuführen. Diese Norm wurde
somit ohne jegliche gesetzliche Deckung als selbständige Verordnung
erlassen und widerspricht damit dem Art. 18 Abs. 2 B-VG. Sie war
daher schon aus diesem Grunde im Rahmen ihrer Präjudizialität als
verfassungswidrig aufzuheben.
Zur Kundmachung ist die Oberösterreichische Landesregierung
zuständig, weil diese Verordnung trotz Berufung auf bundesgesetz-
liehe Grundlagen nach ihrem Inhalt und ihrer Genehmigung durch
den Gemeinderat im selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde
erlassen wurde.
4922
Grundsteuer; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
§
2
des Gesetzes BGBl. Nr. 226/1962 im Hinblick auf das Gleichheits-
gebot. Auf Tatbestände, die sich erst nach Wirksamkeitsbeginn
einer Gesetzaufhebung ergeben haben, darf das aufgehobene
Gesetz nicht mehr angewendet werden. Keine Verletzung des
Gleichheitsrechtes
Erk. v. 8. März 1965, B 154/64
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof
abgetreten.
Entscheidungsgründe :
1.
Am 14. September 1962 beantragte die Beschwerdeführerin
unter Berufung auf die Kundmachung BGBL NI'. 281/1961 betreffend
die Aufhebung des
§
31 des Grundsteuergesetzes 1955 durch den
Verfassungsgerichtshof, die Grundsteuer für eine größere Anzahl
in ihrem Eigentume stehender Grundstücke für das Jahr 1962 nach
der Einhebungsart Meßbetrag mal Hebesatz vorzuschreiben. Mit
dem im Instanzenzug ergangenen Bescheide der Oberösterreichischen
Landesregierung vom 30. April 1964 wurde diesem Antrag nicht
Folge gegeben, weil nach
§
2 Abs. 2 des Gesetzes BGBL NI'.226/1962
die Grundsteuer im Jahr 1962 in der gleichen Höhe wie für das
Kalenderjahr 1961 zu erheben sei, ohne daß es einer neuerlichen
bescheidmäßigen Feststellung bedürfte. Einer der Ausnahmefälle des
§
2 Abs.' 1 leg. cit. liege nicht vor.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT