Entscheidungstexte nº B1590/03. VfGH. 15-12-2005

Date15 Diciembre 2005
15.12.2005
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 14
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
15.12.2005
Geschäftszahl
B1590/03
Sammlungsnummer
17745
Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Anordnung einer Er gänzung von Daten des Beschwerdeführers iZm einem
Strafverfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Pe rsonen unter 18 J ahren gemäß einer mittlerweile
aufgehobenen Bestimmun g des StGB in einer Kartei der Bundespolizeidirekti on Wien; Verkennung der
Rechtslage durch Zuordnun g von Steckzettelindex und Pr otokolleintragung zum inneren Dienst; Bestimmungen
des Sic herheitspolizeigesetzes über die Verwendung personenbezogener Daten anzuwenden; Unterlassung der
gebotenen Interessenabwägung für eine allfällige Löschung der Daten; rechtmäßige Abweisung des
Löschungsbegehrens hinsichtlich eines nicht personenbezogen strukturierten Kopie naktes
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids im verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worde n.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundes kanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit €
1.308,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu beza hlen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens der Bundespolizeidirektion Wien Anzeige wegen
Verdachts nac h §209 StG B erstattet. Er wurde durch das LG für Strafsachen Wien - vollinhaltlich vom OLG
Wien mit Urteil vom 13.11.2000 bestätigt - zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
1.1.2. Mit Ablauf des 13. August 2002 ist §209 StGB auß er Kraft getreten. Der Beschwerdeführer begehrte
nunmehr ua. die Löschung der bei der Bundespolizeidirektion Wien in seiner Sache vorhandenen konventionell
verarbeiteten Daten.
1.1.3. Da die Bundespolizeidirektion Wien seinem Begehren nicht Folge leistete, erhob er Besc hwerde an
die Datenschutzkommission (DSK) "gegen die N ichtvornahme der beantragten Löschung und Verständigung
hinsichtlich der konventionell verarbeiteten Daten" und stellte folgende Anträge:
"1.a. die Gesetzmäßigkeit der Nichtvornahme der vom Bf
beantragten Löschung hinsichtlich der konventionell verarbeiteten Daten zu überprüfe n,

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