Entscheidungstexte nº B1620/97. VfGH. 02-10-1999

Date02 Octubre 1999
02.10.1999
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
02.10.1999
Geschäftszahl
B1620/97
Sammlungsnummer
15583
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch eine Getränkesteuernachforderung; keine
Bedenken gegen die dem Bescheid zugrundeliegenden Getränkesteuerverordnungen; keine Gesetzwidrigkeit
trotz verfe hlter Wortwahl; Verweis auf gesetzliche Grundlage angesichts des freien Beschlußrechts der
Gemeinde aufgrund der Finanzverfassung nicht erforderlich; keine Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden
Inkraftsetzung der zweiten Getränkesteuerverordnung aufgrund finanzausgleichsgesetzlicher Deckun g der
Rückwirkung; kein Verstoß gegen das Erfordernis der Bez eichnung der Angelegenheit als eine des eigenen
Wirkungsbereichs der Ge meinde aufgrund ausdrücklicher Bestimmung im Finanzausgleich; ausr eichende
gesetzliche Deckung; materielle Derogation der früheren durch die spätere Verordnun g
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder i n einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen A nwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rec hten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit Bescheid der Ober österreichischen La ndesregierung vom 13. Mai 1997 wurde die Vorstellung des
Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wartberg/Krems, mit welchem
dem Beschwerdeführer eine Getränkesteuernachforderung in Höhe von S 50.279,-- für die Jahre 1991 bis 1995
vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende a uf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die
Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, die Verletzung in Rechten
wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und eines verfassungs- sowie gemeinschaftsrechtswidrigen
Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die
Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
3. Die Oberösterre ichische Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwa ltungsakten vor und erstattete
eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof
hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

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