Entscheidungstexte nº B1672/10. VfGH. 12-12-2011
Date | 12 Diciembre 2011 |
12.12.2011
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 12
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.12.2011
Geschäftszahl
B1672/10
Sammlungsnummer
19586
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung eines Verstoßes des OR F
gegen das Trennungs- und Erkennbarkeitsgebot für Werbung durch Ausstrahlung eines Spots der
Arbeiterkammer mit dem unzutreffenden Hinweis "Einschaltung im öffentlichen Interesse"
Spruch
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem
verfassungsgesetzlich ge währleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm i n
ihren Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof z ur Entscheidung d arüber
abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht
verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.
1. Mit Schreiben vom 29. Juli 2010, richtig gestellt durch den Schriftsatz vom 25. August 2010, wurde
gemäß §36 Abs1 Z1 litb des Bundesgesetzes über d en Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: ORF-G),
BGBl. 379/1984 idF BGBl. I 102/2007, die Feststellung beantragt, dass der Öster reichische Rundfunk "durch die
Ausstrahlung eines Spots der Arbeiterkam mer am 20. Juni 2010, [ca. 21:45 in ORF 2], die Bestimmungen des
§13 Abs3 und des §14 Abs1 Z7 jeweils iVm §13 Abs5 ORF -G sowie die Bestimmungen des §4 Abs5 sowie des
§10 Abs5 ORF-G verletzt" habe.
1.1. Dieser Spot wurde in der Beschwerde an die
belangte Behörde wie folgt beschrieben (Hervorhebungen wie im Original):
"Einblendung: Einschaltung im öffentlichen Interesse.
Beginn Spot
Ein Mann würgt:
Stimme aus dem Off:
'Massensteuern und Sparen am falschen Platz sind eine
Gefahr für Kaufkraft und Arbeitsplätze'
Aus dem Mund des Mannes springt eine Kröte (Kopf voran)
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