Entscheidungstexte nº B1742/03. VfGH. 08-03-2005

Date08 Marzo 2005
08.03.2005
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
08.03.2005
Geschäftszahl
B1742/03
Sammlungsnummer
17491
Leitsatz
Abweisung einer Beschwerde betreffend die Anrechnung von Zeiten eines Beschäftigungsverbotes aufgrund des
Mutterschutzgesetzes auf die für die freiberufliche Ausübung de r Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische
Verwendung; keine Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin im maßgeblichen Zeitra um infolge
eines Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres ersten Kindes
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen N orm in ihren Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Die Beschwer deführerin ist Rechtsanwaltsanwärterin in Wie n. Sie war von 1. N ovember 1997 bis 30.
April 1998 in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. B-B S als Rechtsanwaltsanwärterin beschäftigt. Mit 1. Mai 1998
setzte sie ihre Ausbildung bei Rechtsanwältin Dr. R R fort. Aufgrund eines Attestes des Arbeitsinspektionsarztes
ging sie gemäß §3 Abs3 Muttersc hutzgesetz 1979 (MSchG) mit 22. Dezember 1998 vorzeitig auf
Mutterschaftsurlaub. Dieser Mutterschaftsurlaub (im Zusammenhang mit der Ge burt ihres ersten Kindes) dauerte
insgesamt 29 Wochen. Davon entfielen an vorzeitigem Mutterschaftsurlaub gemäß §3 Abs3 MSchG 13 Wochen
Mutterschutzzeit, 8 Wochen gemäß §3 Abs1 MSchG auf die Zeit unmittelbar vor der Entbindung und weitere 8
Wochen entfielen gemäß §5 Abs1 MSchG auf die Zeit unmittelbar nach der Geburt. Die Rechtsanwalt skammer
Wien rechnete der Beschwerdeführerin von dieser Zeit 16 Wochen (8 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen
nach der Geburt des Kindes) im Wege der Vidimierung als Zeit praktischer Verwen dung bei einem Rechtsanwalt
gemäß §2 Abs1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) an.
Unmittelbar anschließend an di esen Mutterschaftsurlaub konsumierte die Beschwerdeführerin einen Eltern-
Karenzurlaub bei aufrechte m Beschäftigungsverhältnis zu Rechtsanwältin Dr. R R. Sie wurde mit Antritt dieses
Karenzurlaubes (11. Juli 1999) von der Rechtsanwaltskammer Wien aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter
gelöscht. In diese Zeit des Eltern-Karenzurlaubes fiel die Geburt ihres zweiten Kindes am 6. Deze mber 2000.
Mit 11. September 2001 nahm die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung in Form einer Teilzeitbeschäftigung bei
Rechtsanwalt Dr. R R wieder auf. Mit diesem Datum wurde sie von der Rechtsanwaltskammer Wien wieder in
die Liste der Rechtsanwaltsanwärter aufgenommen.
1.2. Am 25. J uni 2002 beantragte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Geburt ihres zweiten
Kindes beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien die Anrechnung ihres "Mutterschutzes im gesetzlichen
Ausmaß" als Zeit praktischer Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§1 Abs2 litd iVm. §2 Abs1 und 2 RAO).
Der Ausschuss der Recht sanwaltskammer Wien wies diesen Antrag im Instanzenzug (Abteilung II, Plenum) mit

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