Entscheidungstexte nº B182/58. VfGH. 09-12-1958
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1958:B182.1958 |
Date | 09 Diciembre 1958 |
Nr. 3450. Erk. v.
9.
Dezember
1958, B 182/58.
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zu sein. Die Befürchtung der Behörde, es werde Vollstreckungs-
verjährung eintreten, allein vermag die Abstandnahme von einer
zwangsweisen Einbringung der Geldstrafe nicht zu rechtfertigen.
IV. Zusammenfassend läßt sich sohin feststellen, daß die Voraus-
setzungen für den Vollzug der Ersatzstrafe (subsidiären Arrest-
strafe) nicht gegeben waren, als die Behörde die zwangsweise Vor-
führung der Beschwerdeführerin zum Antritt der Ersatzstrafe ver-
fügte und durch ein Gendarmerieorgan durchführen ließ. Die be-
langte Behörde hat demnach ohne Deckung durch das Gesetz, sobin
in verfassungswidriger Weise, über die Person der Beschwerdeführerin
verfügt und sie im Recht der persönlichen Freiheit verletzt (vgl.
Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom
21.
März
1923,
Slg. Nr.
184,
und vom
23.
März
1955,
Slg. Nr.
2815).
V. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für den Freiheits-
entzug eine Entschädigung im Betrage von 2000 S zuzuerkennen,
wird mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurück-
gewiesen. In dieser Hinsicht handelt es sich um einen Schaden-
ersatzanspruch, dessen Geltendmachung nach dem Amtshaftungs-
gesetz vor das ordentliche Gericht verwiesen ist. Damit ist auch
die Anwendbarkeit des Art.
137
B.-VG. ausgeschlossen, ganz ab-
gesehen davon, daß ,eine Klage nach dieser Verfassungsbestimmung
nicht vorliegt.
3450
Keine Anwendbarkeit des Nichtigkeitsgesetzes mangels Ausfüh-
rungsgesetzes. Streit um die Legitimation. Gesetzlicher Richter.
Eigentumsrecht.
Erk. v. 9. Dezember 1958, B 182/58.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und dem Verwaltungs-
gerichtshof abgetreten.
Entscheidungsgründe:
Dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zurückweisung der
Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers war nicht
st,attzugeben. Gegenstand des Rechtsstreites ist gerade die von
der belangten Behörde nicht anerkannte Legitimation des Beschwerde-
führers für seine Antragstellung. Es ist dem Beschwerdeführer
daher nicht verwehrt, den Bescheid der belangten Behörde mit der
Behauptung zu bekämpfen, daß ihm zu Unrecht eine Sachentschei-
dung vorenthalten worden sei. Allerdings konnte der Beschwerde-
führer dadurch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten
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