Entscheidungstexte nº B183/66. VfGH. 18-06-1966

ECLIECLI:AT:VFGH:1966:B183.1966
Date18 Junio 1966
310
Nr. 5290. Besehl. v. 18. Juni 1966, B 183/66
5290
Das Dienstverhältnis der Angestellten der Bundesbahnen (Staats-
bahnen) ist nicht öffentlich-rechtlichen Charakters. Die Besoldungs-
ordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen ist
ebenso wie die "Pensionsvorschrift für die Bediensteten der
Unternehmung Österreichische Bundesbahnen " eine lex contractus.
Die Dienststrafkammern nach der Dienststrafordnung für die
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen basieren auf
einem Vertrag, ihre Aussprüche sind ausschließlich nach den
Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen. Öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse können nur durch Gesetz geschaffen werden.
Besehl. v. 18. Juni 1966, B 183/66
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer ist mit dem Erkenntnis der Dienststraf·
oberkammer bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundes·
bahnen vom 10. März 1966 wegen Verstoßes gegen die
§§
18 und 20
der Dienstordnung für die Bediensteten der Österreichü,;chen Bundes-
bahnen, der als ein Dienstvergehen im Sinne des
§
10 lit. a der Dienst·
strafordnung 1965 beurteilt wurde, zu einer Geldstrafe im Ausmaß
von 5 v. H. des monatlichen Bruttogehaltes für die Dauer von 2 Mona-
ten mit gleichzeitiger Versetzung auf einen Dienstposten der gleichen
Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt bestraft worden, wobei
gemäß
§
53 der Dienststrafordnung 1965 die Vollziehung der Geld-
strafe unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzstrafe in der Höhe
von 10 v. H. des im Monat der Verhängung der Dienststrafe dem Be·
schuldigten gebührenden Gehaltes vorläufig aufgeschoben wird.
Der Beschwerdeführer beurteilt dieses Erkenntnis der Dienst·
strafoberkammer bei der Generaldirektion der Österreichischen Bun-
desbahnen als den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, bekämpft
ihn mit der auf Art. 144 B-VG. gestützten Verfassungsgerichtshof-
beschwerde und beantragt seine Aufhebung wegen Verletzung der
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit
des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ununterbrochener Rechtspre-
chung erkannt, daß das Dienstverhältnis der Angestellten der Bundes-
bahnen (Staatsbahnen) nicht öffentlich-rechtlichen sondern privat-
rechtlichen Charakters ist (VerfGH. Slg. Nr. 1417/1931 und Anh. 8/
1948). Infolgedessen ist die Besoldungsordnung für die Beamten der

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