Entscheidungstexte nº B1830/99 ua. VfGH. 27-02-2003

Date27 Febrero 2003
27.02.2003
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.02.2003
Geschäftszahl
B1830/99 ua
Sammlungsnummer
16807
Leitsatz
Keine Verletz ung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Bestellung von Rec htsanwälten zu
mittlerweiligen Stellvertretern eines Rechtsanwaltes für die Dauer des gegen diesen eingeleiteten
Disziplinarverfahrens sowie durch die als Bescheid zu wertende Feststellun g der Aufrechter haltung der
Bestellung auch na ch Abschluß des Disziplinarverfahrens und Streichung des vertretenen Anwaltes von der
Anwaltsliste; keine Zwangsarbeit im Sinne der Menschenrechtskonvention, keine Verletzung des
Gleichheitssatzes und de s Eigentumsrechtes; ausreichende Bestimmtheit der maßgebenden Rechtslage i m Sinne
des Legalitätsprinzips
Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen N orm in ihren Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
1. Gemäß §28 Abs1 lith Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idgF, obliegt es dem Ausschuß
der zuständigen Rechtsanwaltskammer, "in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten
Fällen" einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.
Wie sich aus §34 Abs4 RAO ergibt, ist dem Rechtsanwalt ei n mittlerweiliger Stellvertreter ua. im Fall des
Verzichtes ( §34 Abs1 Z3 RAO) sowie bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
(§34 Abs1 Z5 RAO) z u bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch in den Fällen des Ruhens der
Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu bestellen, insbesondere bei Untersagung der Ausübung
der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens (§34 Abs2 Z2 RAO).
Ein mittlerweiliger Stellvertrete r ist schließlich bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwaltes für
die Dauer der Verhinder ung zu bestellen, RL-BA 1977 §59, §60, §61;wenn der Rechtsanwalt nichRL-BA 1977
§62;t sel bst einen Substituten (§14 RAO) namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall
kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten zu (§34 A bs4 zweiter Satz RAO).
§69 Disziplinarstatut 1990 für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990, bestimmt,
daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für den Rechtsanwalt, der von der Liste gestrichen werden soll oder

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