Entscheidungstexte nº B185/52. VfGH. 24-03-1953

ECLIECLI:AT:VFGH:1953:B185.1953
Date24 Marzo 1953
Nr.
2494.
Erk. v. 24. März 1953, B 185(52.
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Beschwerdeführers auf die Dauer der Geltung des Erlasses einzig der
von der Besatzungsmacht hiezu bestellte Verwalter berechtigt war.
Dieser hat die bekämpfte Verwertung des Holzes nicht selbst vor-
genommen, sondern den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
Reutte vom 29. März 1946 erwirkt, mit dem auf Grund des RLG.
das Holz des Beschwerdeführers beschlagnahmt und dessen Ver-
wertung in näher bezeichneter Art angeordnet wurde.
Zur Anfechtung dieses Bescheides ist der Beschwerdeführer nicht
legitimiert, weil er zufolge der oben dargelegten Rechtswirkungen der
Sperre und Kontrolle von der A usü bung seiner Eigentümerrechte
ausgeschlossen war, nicht anders als wenn für sein Holz eine öffentliche
Verwaltung nach dem allerdings erst nach Erlassung des angefochtenen
Bescheides in Wirksamkeit getretenen Verwaltergesetzes (BGBl.
NI'. 157/1946) angeordnet gewesen wäre. Zufolge der Regelung im
letztgenannten Gesetze ruhen während der Dauer einer öffentlichen
Verwaltung die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten; seine
Rechte und Pflichten werden an seiner Stelle vom öffentlichen
Verwalter ausgeübt. Die gleiche rechtliche Lage war auch im gegen-
ständlichen Fall zufolge der von der Besatzungsmacht verfügten
Bestellung eines Verwalters gegeben.
Aus diesen Erwägungen erwies sich die Beschwerde als unzulässig
und war daher zurückzuweisen.
Der weitere, vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, die Be-
schwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen,
weil die aufrechte Erledigung eines solchen Antrages gemäß
§
87
Abs. 3 VerfGG. die meritorische Beschwerdeprüfung durch den
Verfassungsgerichtshof voraussetzt.
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Verletzung des Rechtes der Versammlungsfreiheit; Freiheit
der Meinungsäußerung. Abhaltung einer Versammlung durch
eine Religionsgesellschaft "in der hergebrachten Art" ist vom
Versammlungsgesetz ausgenommen. Mangelhafte Erhebungen
der Behörde. Kultusübung.
Erk. v. 24. März 1953, B 185(52.
Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer im ver-
fassungsgesetzlich gewährleisteten Versammlungsrecht verletzt worden.
Der Bescheid wird daher als verfassungswidrigaufgehoben.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, der mit dem angefochtenen, im Berufungs-
wege ergangenen Bescheid der Übertretung nach
§
2 des Versammlungs-

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