Entscheidungstexte nº B186/70 B279/70. VfGH. 21-06-1971

ECLIECLI:AT:VFGH:1971:B186.1971
Date21 Junio 1971
Nr. 6471. Erk. v. 21. Juni 1971, B 186/70 409
Die Voraussetzungen des Art. 144 B-VG. sind für die Behandlung
dieser Beschwerde offenbar nicht gegeben, der Verfassungsgerichts-
hof ist zu einer Entscheidung über sie nicht zuständig.
Der Antrag war sohin wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungs-
gerichtshofes zurückzuweisen.
6471
GewStG. 1953; keine Bedenken gegen g 7 Z. 1 und g 12 Abs. 2
Z. 1; denkmögliche Anwendung dieser Gesetzesstellen; keine
Willkür
Erk. v. 21. Juni 1931, B 186/30 (ebenso B 279/70)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungs gründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die S. Zuckerfabrik, Conrad P.
's
Söhne KG. Auf Grund einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt
Eisenstadt an die Beschwerdeführeriin für die Jahre 1960, 1961 und
1962 berichtigte Gewerbesteuermeßbescheide und Zerlegungs-
bescheide vom 16. April 1968 erlassen. Darin wurde der Gewerbe-
ertrag durch Hinzurechnung von Zinsen gemäß g 7 Z. 1 GewStG.
1953 in Höhe von 1,
109, 994 S (für 1960), 2, 163. 744 S (für 1961) und
1,
323. 000 S (für 1962), das Gewerbekapital durch Hinzurechnung von
Verbindlichkeiten gemäß g 12 Abs, 2 Z. 1 GewStG. 1953 in Höhe von
je 30,
000. 000 S zu den Einheitswerten des gewerblichen Betriebes
auf den 1. Jänner 1961 und 1. Jänner 1962 ermittelt,
Den Hinzurechnungen lagen Eskontierungen von Wechseln zu-
grunde, die von der Osterreichischen Zuckerindustrie AG. auf die
Beschwerdeführerin gezogen und von dieser angenommen worden
sind: die Wechsel sind nach Einreichung durch die Ausstellerin von
der Usterreichischen Länderbank AG. eskontiert und die Eskont-
erlöse dem Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin bei dieser
Bank gutgeschrieben worden. Die jeweils dreimonatigen Laufzeiten
der Wechsel lagen in der Zeit zwischen 1. April 1960 und 31. Juli
1962. Das Finanzamt sah darin ein Dauerschuldverhältnis der Be-
schwerdeführerin im Sinne des g 3 Z. 1 GewStG. 1953 und rechnete
die Eskontzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, die Wechsel-
summe dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes hinzu.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Bescheide Berufung, in
der sie sich gegen diese Zurechnung der Zinsen und Verbindlich-

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