Entscheidungstexte nº B1874/88. VfGH. 19-06-1989

Date19 Junio 1989
19.06.1989
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
19.06.1989
Geschäftszahl
B1874/88
Sammlungsnummer
12073
Leitsatz
Unterbringung eines Ki ndes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der
Hoheitsverwaltung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg. gegen den
Grundsatz der Trennu ng der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung; hinreichende Determinierung im Sinn des
Art18 B-VG
Spruch
Die Be schwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen N orm in ihren Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen
Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten
Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in
Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstäti gkeit nicht in der Lage sah, die
mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie am 21. März 1988 die BH Salzburg-Umgebung (als
Jugendamt), dem Kind "einen Pflegeplatz zu vermitteln".
Die BH S alzburg-Umgebung gewährte mit Bescheid vom 22. April 1988 der mj. Beschwerdeführerin gemäß
§26 Abs1 der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, LGBl. 39/1956, (Sbg. JWO) durch Unterbringung des
Kindes auf einem Pflegeplatz freiwillige Erziehungshilfe.
Die BH Weiz a ls Amtsvormund war den Aktenunterlagen zufolge zwar zunächst nicht befaß t worden. De r
erwähnte Beschei d wurde jedoch auch ihr zugestellt. Sie erhob "als Amtsvormund und gesetzlicher Vertreter"
der mj. Beschwerdeführerin da gegen fristgerecht mit der Begründung Berufung, daß die Unterbringung auf
einem Pflegeplatz im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe nicht mit Bescheid, sondern mit Mitteln der
Privatwirtschaftsverwaltung hätte erfolgen müssen. Der Amtsvormund stellte ausdrücklich fest, daß gegen die
Maßnahme selbst, nämlich gegen die Unterbringung auf einem Pflegeplatz, keine Bedenke n bestehen.
Die Salzburger Landesregier ung wies mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 diese Berufung ab. Die freiwillige
Erziehungshilfe nach §26 Sbg. JWO sei als behördliche Maßnahme mit Bescheid zu verfügen.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT